Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, betrieben von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop, Kriegsstr. 39, 76133 Karlsruhe ist weiter im Abmahnbusiness im Bereich der
waagerechten Erwachsenenunterhaltung tätig.
Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop verschickt
Abmahnungen mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma PMG Entertainment Ltd. vormals „Private Media Group Limited“.
In diesen Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop der CSR Rechtsanwaltskanzlei die Verletzung der Rechte der mir
bisher unbekannten Produktionsfirma PMG
Entertainment Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge, Dublin 4, Irland.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils
die Erotikfilme „Ass Licking Girts“ (Pornofilm)!“ der Öffentlichkeit durch die
Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den
mir vorliegenden Schreiben neben der üblichen strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (235,80 €), sowie „einen symbolischen
Betrag in Höhe von 600,00 € als
Schadenersatz“ in Summe somit 835,80 €.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
·
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten 835,80 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·
Den von Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
entgegenhalten:
·
Im Hinblick auf die jüngsten
Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
Pornofilmen (so AG
Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
·
So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des
Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
·
Damit scheiden dann von vornherein
sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
·
Die Ansprüche auf Schadensersatz und
Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum
einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers,
ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich
der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
·
Selbst wenn trotz der guten Argumente
gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers
der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird
dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 835,80 €
belaufen.
·
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen
und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
·
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und
der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in
einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß
tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen
selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst.
·
Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
- Morpheus ).
·
Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens"
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht.
·
Die IT-Kanzlei
Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·
Für den Fall, dass der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine
optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine
modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an
die Abmahnkanzlei erfolgt.
·
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
wichtig.
·
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen
vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und
I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing haben werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen.
Bisher liegt nur die Pressemitteilung
vor.
·
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil
vom 06.10.2016, Az. I
ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären
Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen
seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der
BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der
beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt
für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie
mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können
Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per eMail: abmahnung@tönsbergrecht.de
in Verbindung setzen.
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