Mittwoch, 21. April 2021

CSR Rechtsanwaltskanzlei und die PMG Entertainment Ltd. mögen immer noch Erwachsenenunterhaltung

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, betrieben von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, Kriegsstr. 39, 76133 Karlsruhe  ist weiter im Abmahnbusiness im Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung tätig.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma PMG Entertainment Ltd.  vormals „Private Media Group Limited“.  

In diesen Abmahnungen moniert Kollege Christoph Schmietenknop der CSR Rechtsanwaltskanzlei die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma  PMG Entertainment Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge, Dublin 4, Irland.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Ass Licking Girts“ (Pornofilm)!“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (235,80 €), sowie „einen symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 € als Schadenersatz“ in Summe somit 835,80 €.

 

Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.

 

Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop:

·         Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

·         Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 835,80 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

·         Den von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:

·         Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.

·         So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.

·         Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.

·         Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.

·         Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 835,80 € belaufen.

·         Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

·         Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

·         Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).

·         Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

·         Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus ).

·         Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens" entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.

·         Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen

·         Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.

·         Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.

·         Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.

·         Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.


Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per eMail: abmahnung@tönsbergrecht.de 

 

in Verbindung setzen.


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