Freitag, 5. März 2021

NIMROD Rechtsanwälte übernehmen Geschäft der Kanzlei pixel.Law und mahnen für Peter Kirchhoff

Die Berliner  Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Kupferberg Rechtsanwälte GbR  hat offenbar das Abmahngeschäft der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte GbR  (Rechtsanwälte Kugler, Weingärtner, Huch GbR) übernommen und verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Fotografen Peter Kirchhoff, Friedrichstraße 172, 10117 Berlin  auf eigenen Webseiten. Herr Peter Kirchhoff betreibt als Mit-Geschäftsführer der Firma Creative Media Group GmbH die Internetseite  https://www.q-28.de/.  

Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie Auskunft und dann in einem weiteren Schreiben nach der Auskunft einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien gezahlt werden.

Zunächst wird aber neben der Unterlassung und der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr umfassend Auskunft verlangt. Die NIMROD Rechtsanwälte schreiben hierzu:

 Zur Vorbereitung der entsprechenden Berechnung hat unser Mandant ebenfalls Anspruch auf Auskunft. Die Auskunft betrifft folgende Fragen:

Auf welchen Internetseiten (URL´s) wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke verwendet?

Wer hat die streitgegenständlichen Lichtbildwerke eingebunden?

Wann wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s eingebunden (Datum/konkreter Zeitpunkt)?

Wann wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s wieder entfernt?

Über welchen Zeitraum wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s insgesamt genutzt?

Woher wurde das Bildmaterial bezogen?

aa) von der Internetseite

bb) über die Suchmaschine

cc) anderweitig, und zwar über

dd) von einem Dritten, und zwar von

ggf. Name:

ggf. Anschrift:

 

Selbstverständlich sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.

 

Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.

 

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGhandelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

 

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.

 

 

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.


Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

 

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

 

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch unter : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder unter  05202 / 7  31 32,
oder per Fax :05202 / 7 38 09 oder
oder per Email: abmahnung@tönsbergrecht.de

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