Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Kupferberg Rechtsanwälte GbR hat offenbar das Abmahngeschäft der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte GbR (Rechtsanwälte Kugler, Weingärtner, Huch GbR) übernommen und verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Fotografen Peter Kirchhoff, Friedrichstraße 172, 10117 Berlin auf eigenen Webseiten. Herr Peter Kirchhoff betreibt als Mit-Geschäftsführer der Firma Creative Media Group GmbH die Internetseite https://www.q-28.de/.
Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe
einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert,
sowie Auskunft und dann in einem weiteren Schreiben nach der Auskunft einen
nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der
Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien gezahlt werden.
Zunächst wird aber neben der Unterlassung und der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr umfassend Auskunft verlangt. Die NIMROD Rechtsanwälte schreiben hierzu:
Auf welchen
Internetseiten (URL´s) wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke
verwendet?
Wer hat die
streitgegenständlichen Lichtbildwerke eingebunden?
Wann wurden
die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s eingebunden
(Datum/konkreter Zeitpunkt)?
Wann wurden
die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s wieder
entfernt?
Über welchen
Zeitraum wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen
URL´s insgesamt genutzt?
Woher wurde
das Bildmaterial bezogen?
aa) von der
Internetseite
bb) über die
Suchmaschine
cc)
anderweitig, und zwar über
dd) von
einem Dritten, und zwar von
ggf. Name:
ggf.
Anschrift:
Selbstverständlich
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei NIMROD
RECHTSANWÄLTE bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung ein
Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist
bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von §
72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGhandelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die
Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm,
ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte,
aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.
Fraglich ist
bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Das OLG Hamm,
ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Zur Unterscheidung
der Anwendungsbereiche hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Diese Punkte,
aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen
für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie
nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt
für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck
der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie
eine Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch
unter : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder unter 05202 / 7 31 32,
oder per Fax :05202 / 7 38 09 oder
oder per Email: abmahnung@tönsbergrecht.de
in Verbindung setzen
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