Samstag, 6. März 2021

Auch im März mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer weiter für Wladyslaw Sojka wegen Wikipedia-Bildern ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegen weiter Abmahnungen der  Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig  für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung vor.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.

Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.

Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.

Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.

Rechtsanwältin Katharina Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.

Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.

Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.

Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:

  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, (Besprechung hier) entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 131/17 ging das OLG Köln  (Besprechung hier) noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.


Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.


Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per eMail: abmahnung@tönsbergrecht.de 


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