Der IT-Kanzlei Gerth liegen erneut E-Mails des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3, 1230 Wien, Österreich wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos vor. Man kann diese als Abmahnung oder als sog. Berechtigungsanfrage ansehen.
Eine
Berechtigungsanfrage ist im Bereich des Urheberrechts eher ungewöhnlich und ist
eher im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei Patenten oder
Gebrauchsmuster das Mittel der Wahl, denn wenn der Inhaber eines Patents oder
Gebrauchsmusters vom Rechtsbestand seines Schutzrechts überzeugt ist, kann der
mögliche Verletzer zunächst in einer Berechtigungsanfrage zu einer
Stellungnahme aufgefordert werden, warum dieser das Schutzrecht nicht beachtet.
Dieses
Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst
noch nicht fest vom Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung überzeugt ist. Durch
die Berechtigungsanfrage erhält der mögliche Verletzer positive Kenntnis von
diesem Schutzrecht und kann Argumente äußern, die gegen eine
Schutzrechtsverletzung sprechen könnten.
Der Vorteil
der Berechtigungsanfrage liegt in der Kostenfolge, während eine
unberechtigte Abmahnung Kostenerstattungsansprüche auslöst; das heißt, der
Abmahnende muss die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen, wenn sich durch
die Abmahnung herausstellt, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, ist
dies bei der Berechtigungsanfrage nicht der Fall.
In den Fällen
der Berechtigungsanfragen des Herrn Magister Michael Staudinger ließe sich nun
vermuten, dass er auch nicht sicher ist, dass die angeschriebenen
Webseiteninhaber nicht doch über entsprechende Rechte verfügen. Insbesondere
weil der Magister Michael Staudinger seine Bilder ja auf allen möglichen
Portalen anbietet und diese sich zum Teil nur um Nuancen unterscheiden.
Ich glaube
das aber nicht. Vielmehr nehme ich an, dass die Angeschriebenen nach einer
Berechtigungsanfrage, in welcher noch keine Kosten oder gar Schadensersatz
verlangt wird, viel eher (ehrliche) Antworten geben, seit wann das Foto genutzt
wird.
Wer aber
glaubt mit der Auskunft und dem Löschen des Bildes sei es getan, der täuscht
sich. Denn das zweite Schreiben, wieder via E-Mail, mit der Schadesersatzforderung folgt sogleich.
Dem
angeschriebene Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von
geschütztem Bildmaterial des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse
3/3, 1230 Wien, Österreich vorgeworfen.
Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine
entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben
und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der
Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen des Magisters Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3, 1230 Wien, Österreich bleibt es dabei, dass
Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem
UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGoder aber
zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige
Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann
rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der
Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.
Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.
Im zweiten
Schreiben des Magisters Michael Staudinger, wird in der Regel ein
Schadensersatz in Höhe von 930,00 € für die angenommene Nutzungsdauer von einem
Jahr gefordert.
Fraglich ist
bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Das OLG Hamm,
ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Zur
Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C
4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei
dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die
Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Diese Punkte,
aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für
Bilderklau versierten Fachanwalt.
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie
nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher
sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Ich
biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie
eine Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch unter : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder unter 05202 / 7 31 32,
oder per Fax :05202 / 7 38 09 oder
oder per Email: abmahnung@tönsbergrecht.de
in Verbindung setzen
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