Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19 entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.
Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014
bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte
verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung. Am 18. Februar 2018 erschien in der
Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine
Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde
bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der
Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei
anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war.
Stufenklage vorinstanzlich erfolgreich
Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde
durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des
Klägers genannt war. Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto"
erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder
Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser
konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine
Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob
auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 €
entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige
Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der
Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher
ausgeführt. Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf
Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter
Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die
Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das
Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs
hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Eingriff in vermögensrechtlichen Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht
zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des
Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in
welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden
soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits
daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in
seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der
Beklagten geführt hat.
Symbolcharakter des Bildes führt nicht zur schrankenlosen
Nutzung zur Bebilderung von Kreuzfahrten
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des
Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem
Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit
ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung
zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von
der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit
Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als
die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie
ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne
einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person
des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in
einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer
Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in
die Interessenabwägung einzustellen.
Kommerzielle Bildnutzung im Vordergrund
Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht
hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht
geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu
leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des
Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen,
die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als
Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der
Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet.
Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche
Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der
Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat. Ohne Rechtsfehler hat
das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen
Namen des Klägers bejaht.
Kein Auskunftsanspruch über die Druckauflage der
Sonntagszeitung
Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der
Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch
nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im
Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung
von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018
stützen.
Vorinstanzen:
LG
Köln - Urteil vom 30. Januar 2019 - 28 O 216/18
OLG
Köln - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 15 U 39/19
Die
maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 KUG
(1) Ohne die
nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt
werden:
1. Bildnisse
aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
(2) Die
Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser
verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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