Das Landgericht Paderborn hat mit
Urteil
vom 26.10.2020, Az. 3 O 252/20 entschieden, dass VIP-Karten nicht
vergleichbar sind mit normalen Eintrittskarten, wenn es um die Entschädigung nach
dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im
Veranstaltungsrecht geht.
Der Sponsor hatte einen vom Verein angebotenen Gutschein
abgelehnt und bestand auf sofortige Auszahlung der durch den Lockdown im März
entgangenen Leistungen. Damals spielte der SCP noch in der ersten Liga. Der
Personaldienstleister hatte drei VIP-Karten und eine Bandenwerbung für die
Saison 2019/2020 erworben.
Die SC Paderborn 07 GmbH & Co KGaA hatte sich auf das
im Mai erlassene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im
Veranstaltungsrecht berufen, das Veranstaltern ermöglicht, gezahlte
Eintrittsgelder als Gutschein zu erstatten. Dessen Wert hätte der Zweitligist
laut Gesetz bei Nichteinlösung erst nach dem 31. Dezember 2021 erstatten
müssen.
Das Gericht vertritt in der Urteilsbegründung die
Auffassung, dass das Gesetz im vorliegenden Fall nicht greift. Denn es handele
sich nicht um eine Eintrittskarte im Sinne dieses Gesetzes. Darüber hinaus sei
vielmehr ein Vielzahl von Werbeleistungen vertraglich vereinbart worden. Nicht
erfasst seien durch das Gesetz außerdem Veranstaltungen im beruflichen Kontext
wie Fortbildungen, Messen oder Kongresse, weil die Kosten in der Regel deutlich
höher seien und die Gutscheinlösung eine zu starke finanzielle Belastung für
Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe darstelle.
Diesen beruflichen Kontext sieht das Gericht auch im vorliegenden Fall gegeben,
zumal der SCP eingeräumt habe, dass der VIP-Bereich und die entsprechenden
Tickets zu 90 Prozent von Geschäftskunden genutzt würden.
Der Sponsor forderte daraufhin eine sofortige Auszahlung, weil zum einen der mit den Verträgen bezweckte Werbeeffekt nur in der 1. Bundesliga eintreten würde und wegen des Abstiegs auch nicht nachgeholt werden könne, und zum anderen handele es sich eben nicht um normale Eintrittskarten. Sinn dieser Karten sind vielmehr das damit einhergehende Sponsoring und die vereinbarte Werbung.
Das als Bandenwerbung gekaufte „Megaposter“
zwischen oberstem Rang und Stadiondach sei zudem in den Fernsehübertragungen
nicht zu sehen gewesen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.964,71 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. im Zusammenhang mit
Sponsoring-Leistungen um vertragliche Rückzahlungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist eine Personaldienstleisterin für
Zeitarbeit und trat bei der Beklagten als Sponsorin auf, als die Beklagte in
der 1. Fußballbundesliga spielte. Hierzu schlossen die Parteien insgesamt drei
verschiedene Verträge ab. Mit Vertrag vom 04.07.2019 einigten sie sich darüber,
dass die Beklagte an die Klägerin zwei VIP-Zelt-Saisonkarten (inkl. 1 x
VIP-Parkausweis) in der 1. Bundesliga zum Einzelpreis von 3.200 € zzgl.
Mehrwertsteuer veräußert. Unter § 2 des hierzu geschlossenen Vertrages ist
geregelt, dass die Klägerin als Vertragspartnerin beim Erwerb der
VIP-Zelt-Karten folgende Werbeleistungen erhält:
"Logoabbildung im Stadionmagazin "B"
Logoabbildung auf dem Tisch-Firmenschild im VIP-Raum
Logoabbildung auf der Vereinshomepage in der Rubrik
"Sponsoren" (TopPartner)
Teilnahme am Sponsoren-Newsletter
Rotierende Logoeinblendung auf dem Bildschirmen im
VIP-Zelt"
In § 3 heißt es außerdem: "Als Gegenleistung für
sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung durch den Verein zu erbringende
Leistungen zahlt der Vertragspartner dem Verein ab der Saison 2019/2020 einen
Betrag in Höhe von insgesamt
€ 6.400,- zzgl. MwSt. in der Bundesliga
€ 5.200,- zzgl. MwSt. in der 2. Bundesliga".
Weiterhin ist in § 7 Nr. 4 des Vertrages folgende Regelung
enthalten: "Wird der Vertrag nur teilweise oder nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt oder kommt der Verein nur teilweise seinen Verpflichtungen gemäß §
2 dieses Vertrages nach, so ist der Vertragspartner berechtigt, die Sponsorsumme
entsprechend zu mindern bzw. anteilmäßig zurückzuverlangen."
Mit weiterem Vertrag vom 16./26.08.2019, der inhaltlich dem
Vertrag vom 04.07.2019 entspricht, veräußerte die Beklagte eine weitere
VIP-Zelt-Saisonkarte samt der o.g. Werbeleistungen zum Preis von 3.200 € zzgl.
Mehrwertsteuer an die Klägerin.
Außerdem schlossen die Parteien am 04.07.2019 einen sog.
"Sponsoring-Vertrag" über TV-relevante Bandenwerbung, namentlich über
ein Megaposter (8,00m x 3,00m), welches zwischen dem Stadiondach und den Rängen
während des Ligabetriebs in der Saison 2019/2020 zu einem von der Klägerin zu
zahlenden Preis von 20.000 € aufgehängt werden sollte, den diese - genauso wie
den vereinbarten Preis für die Tickets nebst Werbeleistungen - auch
entrichtete. § 4 Nr. 2 des Sponsoring-Vertrages enthält für den Fall des Spielausfalls
außerdem folgende Bestimmung: "Finden einzelne vertragsgegenständliche
Spiele aufgrund von vom Verein nicht zu vertretenden Umständen nicht statt, so
werden beide Vertragsparteien von den betreffenden Leistungsverpflichtungen
frei, und insoweit bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners werden
anteilig erstattet. [...] Die Leistungsverpflichtungen der Vertragsparteien
bleiben jedoch unberührt, wenn das betroffene vertragsgegenständliche Spiel an
einem anderen Termin stattfindet [...]."
Wegen des weiteren Inhalts der vertraglich vereinbarten
Regelungen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die letzten vier
Heimspiele des TQ als sog. "Geisterspiele" ohne Zuschauer
durchgeführt werden, sodass eine Teilnahme an den Spielen über die erworbenen
VIP-Karten nicht möglich war. Das Megaposter war außerdem während der Spielzeit
bei den TV-Übertragungen der Spiele nicht sichtbar. Dieses war lediglich bei
Interviews vor und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause für TV-Zuschauer
erkennbar.
Die Beklagte bot der Klägerin zur Kompensation mehrere
Alternativlösungen, z.B. in Form einer TV-relevanten LED-Bandenwerbung, an.
Außerdem bot sie ihr folgende Optionen an:
Option 1: "Verzicht auf Erstattung oder
Ersatzleistung"
Option 2: "Rückerstattung durch Gutschein"
Option 3: "Rückzahlung durch Gutschein".
Mit E-Mail vom 02.06.2020 erklärte die Beklagte, vertreten
durch die J GmbH, gegenüber der Klägerin, dass sie die vertragsgemäßen
Leistungen aus den Verträgen über die drei VIP-Karten und über das Megaposter
aufgrund der "Geisterspiele" nicht wie vereinbart erbringen könne und
die Klägerin daher einen Gutschein in Höhe von 6.964,71 € zzgl. MwSt. erhalte,
welcher zur Rückzahlung der genannten Summe im Januar 2022 berechtige. Der
Betrag setzte sich dabei aus dem anteilig für die vier ausgefallenen Spiele
anzusetzenden Ticketpreis von 752,94 € pro Karte zusammen, was bei drei
VIP-Tickets einen Gesamtbetrag von 2.258,82 € ergibt zzgl. 4/17 der Kosten für
die Bandenwerbung für eine Saison, die sich auf 4.705,88 € beliefen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2020 lehnte die
Klägerin die ihr angebotene Gutscheinlösung jedoch ab. Mit gleichem Schreiben
wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.06.2020 aufgefordert, die
geltend gemachte Summe in Höhe von 6.964,71 € auszuzahlen. Eine solche
Auszahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch nicht.
Mittlerweile sind die Verträge für die Saison 2020/2021
wirksam gekündigt worden.
Die Klägerin meint, ihr stünde ein Rückzahlungsanspruch in
Höhe von 6.964,71 € zu, der bereits jetzt fällig sei. Die Beklagte könne nicht
auf die von ihr vorgebrachte Gutscheinlösung verweisen, da der mit den
Verträgen bezweckte Werbeeffekt nur eintrete, wenn der TQ in der 1. Bundesliga
spiele. Außerdem sei das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
Covid-19-Pandemie auf die vorliegenden Verträge nicht anwendbar. Der
Sponsoring-Vertrag hinsichtlich der Bandenwerbung unterfalle schon begrifflich
nicht diesem Gesetz, da es sich hierbei nicht um eine Eintrittskarte handele
und die Werbung aufgrund des Abstiegs des Vereins nicht gleichwertig nachgeholt
werden könne. Aufgrund der fehlenden Zuschauer und der unstreitigen Tatsache,
dass das Megaposter außerhalb des Bereiches lag, welcher während der Spiele von
den TV-Übertragungen erfasst wurde, habe dieses auch keine Werbewirksamkeit
entfalten können, weshalb eine vertragsgemäße Erfüllung nicht vorliege.
Aber auch die VIP-Karten seien aufgrund der darin
enthaltenen Werbeleistungen und des Parkausweises keine Eintrittskarten i.S.d.
o.g. Gesetzes. Sinn dieser Karten sei gerade das Sponsoring und die Werbung,
was sich z.B. aus einem Vergleich zu den Preisen normaler Eintrittskarten für
ein Spiel des TQ ergebe. Der Gutscheinlösung stehe auch entgegen, dass es
aufgrund des Abstieges nicht mehr möglich sei, einzelne VIP-Karten mit den
vereinbarten Werbeleistungen für ein Spiel in der 1. Bundesliga zu erwerben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag mit
6.964,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 30.06.2020 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
zu zahlen mit 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.06.2020.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend
substantiiert. Im Übrigen sei sie aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen
Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) gem. § 5 Abs. 5 Nr.
2 berechtigt, den geltend gemachten Betrag erst mit Wirkung zum 01.01.2022
auszuzahlen. Denn als Veranstalterin von Heimspielen des TQ gälten die in dem
Gesetz enthaltenen Regelungen auch für sie. Insbesondere erstrecke sich der
Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich auch auf Dauerkarten, hier
auf Dauer-VIP-Karten. Dabei bestehe die Hauptleistungsschuld aus den
geschlossenen VIP-Kartenverträgen in der Teilnahmeberechtigung an den
jeweiligen Heimspielen des TQ, wohingegen die Nebenleistungen in der
VIP-Betreuung in Form der Bewirtung, in der Zurverfügungstellung eines
Parkausweises und in der Nennung der Firmierung und der vereinbarten
Werbeleistungen lägen. Wegen der Preisgestaltung durch Staffelung je nach
Ligazugehörigkeit sei eine Verrechnung auch für die 2. Bundesliga
unproblematisch möglich. Da sich die Klägerin weder für die von ihr angebotene
Option 1 noch für Option 2 entschieden habe, bleibe nur Option 3, also die
Auszahlung nach dem 31.12.2021 übrig.
Hinsichtlich des Sponsoring-Vertrages in Bezug auf das
Megaposter ist sie der Auffassung, dass eine vertragsgemäße Erfüllung auch im
Rahmen der Covid-19-Pandemie erfolgt sei, da der Werbeeffekt während der
Interviews vor und nach den Spielen sowie in der Halbzeitpause erreicht worden
sei. Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin
bereits mangels Verzuges nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen fälligen und
durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6.964,71 €.
1.
Der Klägerin steht zunächst ein Rückzahlungsanspruch in
Höhe von 2.258,82 € aus § 7 Ziffer 4 der Verträge vom 04.07.2019 sowie vom
16./26.08.2019 über den Erwerb von insgesamt drei VIP-Zelt-Saisonkarten zu.
a)
Aus § 7 Ziffer 4 der genannten streitgegenständlichen
Verträge ergibt sich, dass wenn der Vertrag nur teilweise oder nicht
vereinbarungsgemäß durchgeführt wird oder der Verein nur teilweise seinen
Verpflichtungen gemäß § 2 des Vertrages nachkommt, der Vertragspartner
berechtigt ist, die Sponsorsumme entsprechend zu mindern bzw. anteilmäßig
zurückzuverlangen. Eine solche nicht vertragsgemäße Leistungserbringung der
Beklagten liegt hier für die letzten vier Heimspiele vor. Denn dadurch, dass es
sich bei diesen um sog. Geisterspiele handelte, bei denen Zuschauer vor Ort
nicht zugelassen waren, konnte die Beklagte den Zugang zu den Spielen und deren
Verfolgung live vor Ort im VIP-Bereich nicht gewähren und die Klägerin
dementsprechend ihre VIP-Tickets nicht nutzen. Auch die versprochenen
Werbeleistungen in Form der Logoabbildung auf dem Tisch-Firmenschild im
VIP-Raum sowie die rotierende Logoeinblendung auf den Bildschirmen im VIP-Zelt
konnten für diese Spiele nicht vertragsgemäß umgesetzt werden, da mangels
Zuschauer im VIP-Raum die Werbemaßnahme nicht durchgeführt wurde bzw. zumindest
keine Wirksamkeit erreichte. Da § 7 Ziffer 4 der Verträge in einem solchen Fall
vorsieht, dass der Vertragspartner die Sponsorensumme anteilmäßig
zurückverlangen kann, steht der Klägerin wegen der vier Spiele, bei denen nicht
vertragsgemäß die Leistung erbracht werden konnte, auch 4/17 des von ihr
gezahlten Preises für die Tickets einschließlich der hiermit verbundenen
Werbeleistungen zu. Dies entspricht dem geltend gemachten Betrag von 2.258,82
€, der von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten wird. Dass bestimmte
Werbeleistungen, die nicht mit der Anwesenheit im Stadion verbunden waren (z.B.
Teilnahme am Sponsoren-Newsletter), durchgeführt wurden, anspruchsmindernd zu
berücksichtigen sind, wurde weder vorgetragen, noch hält die Kammer eine solche
Differenzierung für angezeigt. Dadurch, dass die Beklagte selbst von einer
Rückzahlung von 4/17 des gezahlten Betrages ausgeht, ergibt sich, dass
jedenfalls auch aus ihrer Sicht den Werbeleistungen vor Ort besondere Bedeutung
zukommt bzw. der Wert der Werbeleistungen nur einheitlich nach der Anzahl der
Spiele bemessen werden soll.
Dieses Ergebnis in Form eines Rückzahlungsanspruchs in der
geltend gemachten Höhe ergibt sich im Übrigen auch bei Anwendung der §§ 326
Abs. 4 iVm 346 BGB.
b)
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Der
vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass die in § 5 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und
im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft
(SCE) geregelte Gutscheinlösung zu ihren Gunsten eingreife mit der Folge, dass
eine Auszahlung erst nach dem 31.12.2021 von der Klägerin gefordert werden
könne, geht fehl. Denn der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist im
vorliegenden Fall nicht eröffnet.
Zwar regelt dieses, dass wenn eine Musik-, Kultur-, Sport-
oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht
stattfinden konnte, der Veranstalter gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB
berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 08.03.2020 erworbenen Eintrittskarte
oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen
Gutschein zu übergeben. Satz 2 der Regelung stellt dabei klar, dass auch solche
Veranstaltungen erfasst werden, die - wie hier in Form einer Saisonkarte - an
mehreren Terminen stattfinden. Bei der Gutscheinregelung handelt es sich damit
um eine Ausnahmeregelung zu § 326 Abs. 1, 4 BGB, die u. a. eine Stundung des
Rückzahlungsanspruchs zur Folge hat. Der Sache nach ist das Recht des
Veranstalters bzw. Betreibers zur Ausstellung eines Gutscheins einredeartig
ausgestaltet. Die Erwerber von Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen haben
damit keinen Anspruch auf Ausstellung des Gutscheins; vielmehr gibt die
Regelung allein dem Veranstalter bzw. dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung
das Recht, anstelle der Rückzahlung des Eintrittspreises einen entsprechenden
Wertgutschein auszuhändigen (Lorenz, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur
Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 34 ff.).
Die Beklagte kann sich jedoch auf die von ihr geltend
gemachte Einrede der fehlenden Fälligkeit nicht berufen.
§ 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie setzt voraus, dass der Kläger eine Eintrittskarte oder eine
sonstige Teilnahmeberechtigung zu einer Freizeitveranstaltung erworben hat.
Diese Voraussetzung liegt hier bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Denn
der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ermöglicht nicht nur Zugang zum
Stadion-VIP-Bereich zum Zwecke der Verfolgung des Fußballspiels i.S.e.
Freizeitveranstaltung. In § 2 des Vertrages ist vielmehr darüber hinaus
geregelt, dass die Leistungen der Beklagten auch in einer Vielzahl von
Werbeleistungen bestehen. In § 3 ist weiterhin ausdrücklich festgelegt, dass
die Gegenleistung der Klägerin für sämtliche durch den Verein zu erbringende
Leistungen gilt, demnach nicht nur für das Ticket zum VIP-Bereich an sich.
Diese Werbeleistungen prägen die geschlossenen Verträge und den
Veranstaltungscharakter maßgeblich, mit der Folge, dass der vom Gesetzgeber mit
dem § 5 des hier streitgegenständlichen Gesetzes intendierte Regelungsbereich
und -zweck nicht einschlägig ist. Denn sachlich ist Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB
auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen,
Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen,
Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen beschränkt. Nicht in den
Anwendungsbereich fallen hingegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden.
Gemeint sind dabei etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die
sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Diese wollte der Gesetzgeber nicht in den Anwendungsbereich einbeziehen, weil
für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen seien und die Übergabe
eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts für beruflich
veranlasste Veranstaltungen zu einer erheblichen Liquiditätsbindung bei den
Inhabern einer Teilnahmeberechtigung führten. Hier sieht die Entwurfsbegründung
in einer Gutscheinlösung eine zu starke Belastung für Selbstständige,
Freiberufler und kleinere Betriebe (vgl. BT-Drs. 19/18697, 7; Lorenz, in:
Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 37
ff.).
Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine in der
Gesetzesbegründung beispielhaft aufgezählte Veranstaltung wie ein Seminar;
trotzdem ist aufgrund der Werbeleistungen ein deutlicher beruflicher bzw.
gewerblicher Kontext gegeben, der dem Vertragsgepräge den Freizeitcharakter
nimmt. Hierfür spricht bereits, dass die VIP-Karten erheblich teurer sind als
normale Zuschauerkarten. So kostete eine reguläre Dauerkarte in der
streitgegenständlichen Saison im preisintensivsten Sektor rund 750 €, wohingegen
die streitgegenständliche Dauer-Karte im VIP-Bereich 3.200 € kostete. Dabei
verkennt die Kammer nicht, dass in dem Preis zusätzlich Bewirtungskosten
mitenthalten sind. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die
sich hieraus ergebende erhebliche Preisspanne den Schluss zu, dass diese
zumindest auch im Wesentlichen auf die mitenthaltenen Werbeleistungen
zurückzuführen ist. Wegen des im Vergleich zur "normalen
Eintrittskarte" deutlich erhöhten Preises ist auch der oben genannte Rechtsgedanke,
nämlich dass die fehlende Anwendbarkeit auf Veranstaltungen mit beruflichen
Kontext der Vermeidung erheblicher Liquiditätsbindung dienen soll, in diesem
Zusammenhang einschlägig. Denn auch hier besteht im Vergleich zum
"normalen" Besuch eines Fußballspiels eine wesentlich höhere
finanzielle Belastung für die jeweiligen Erwerber der VIP-Tickets. Bei den
Erwerbern der streitgegenständlichen Tickets handelt es sich dabei außerdem zum
Großteil um Unternehmen, was wiederum den gewerblichen Kontext des Vertrages
und der Veranstaltung im Rahmen des VIP-Bereichs unterstreicht. Diesbezüglich
ergab sich nämlich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der VIP-Bereich und
dementsprechend auch die VIP-Tickets zu 90 % von Geschäftskunden genutzt
werden.
Gegen eine Anwendbarkeit der Gutscheinlösung auf die hier
vorliegenden Verträge spricht zudem der Sinn und Zweck des § 5 des o.g.
Gesetzes. Denn die Gutscheinlösung ist darauf ausgerichtet, dass eine
grundsätzliche Nachholbarkeit der Leistung möglich ist. Dabei ist zwar nicht zu
verkennen, dass es sich um einen reinen (Geld-)Wertgutschein handelt, der bei
allen zukünftigen vertraglichen Leistungen des Veranstalters oder der
Freizeiteinrichtung als Entgelt eingelöst werden kann und nicht zum Besuch
einer speziellen Veranstaltung berechtigt. Wer also eine Konzertkarte für das
Konzert eines bestimmten Künstlers erworben hatte, kann mit dem Gutschein bei
demselben Veranstalter auch eine Eintrittskarte für ein anderes Konzert
erwerben. Auch hier wäre die Möglichkeit des Besuchs eines anderen
Fußballspiels - wenn auch in der 2. Bundesliga - durchaus gegeben. Bei einer
Anwendbarkeit der Gutscheinlösung auf den vorliegenden Fall würde jedoch
gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass Inhalt des Vertrages eben auch
Werbeleistungen sind. Durch den Erwerb des Wertgutscheins wäre nicht
sichergestellt, dass diese erneut erbracht werden würden oder der Wertgutschein
hierfür eingelöst werden kann. Der insofern in diesem Zusammenhang geäußerte
Einwand der Klägerin, dass die Werbeleistungen nicht für nur einzelne wenige
Spiele möglich seien, wurde auch von der Beklagten nicht ausgeräumt.
Soweit die Beklagte außerdem vorbringt, dass es sich bei
den zusätzlichen Werbeleistungen und der Zurverfügungstellung des Parkplatzes
lediglich um Nebenleistungen handele, die Hauptleistung aber in der
Teilnahmeberechtigung an dem Spiel bestehe sowie dieses der Veranstaltung sein
Gepräge gebe und anhand der internen Preiskalkulation der VIP-Karten erkennbar
sei (30 % Spielanteil, 40 % Verpflegungsanteil, 40 % Werbeanteil), so lässt
dies keine andere Bewertung zu.
Denn dafür, dass es sich bei den Werbeleistungen um ein
wesentliches Merkmal des Vertrages handelt und dieser hierdurch einen
gewerblichen Bezug aufweist, spricht ferner der Wortlaut der vorliegenden
Verträge. Denn die von der Beklagten durchzuführenden Werbeleistungen werden
nicht nur ausdrücklich unter § 2 als Leistungen des Vereins genannt. Es wird
auch durchweg von "durch den Verein zu erbringende Leistungen" in der
Mehrzahl gesprochen, woraus sich ergibt, dass sich die Beklagte eben nicht nur
hauptsächlich zur Ticketüberlassung verpflichten wollte, sondern die
Werbeleistungen genauso Inhalt des Vertrages sein sollten. Schließlich wird
unter § 7 Ziffer 4 explizit von der "Sponsorensumme" gesprochen,
welche der Vertragspartner mindern bzw. zurückverlangen kann, wenn der Verein
seinen Verpflichtungen gem. § 2 des Vertrages nicht nachkommt. Hieraus lässt
sich eindeutig schließen, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass das
Sponsoring ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein sollte. Dass die Verträge,
anders als der Vertrag bzgl. der Bandenwerbung, nicht als Sponsoring-Vertrag
überschrieben sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen.
2.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Rückzahlung in
Höhe von weiteren 4.705,88 €. Ihr steht insofern 4/17 desjenigen Betrages zu,
den sie für die Bandenwerbung für die gesamte Saison 2019/2020 an die Beklagte
gezahlt hat.
Ein Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich dabei aus § 4
Ziffer 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Sponsoring-Vertrages. Hiernach
sind die Vertragsparteien von ihren Leistungsverpflichtungen frei und insoweit
geleistete Zahlungen anteilig zurückzuerstatten, wenn einzelne vertragsgegenständliche
Spiele aufgrund von vom Verein nicht zu vertretenden Umständen nicht
stattfinden. Vorliegend fanden die Spiele zwar unstreitig statt; die Klägerin
kann sich jedoch trotzdem nach Sinn und Zweck der Regelung auf diese als
Anspruchsgrundlage stützen. Denn aufgrund der Corona-Pandemie und damit wegen
eines von der Beklagten nicht zu vertretenden Umstandes wurden keine Zuschauer
zum Spiel zugelassen. Auch das Werbeposter lag während der TV-Übertragungen
außerhalb des Bereiches, der von den TV-Kameras erfasst wird.
Findet die Veranstaltung zwar statt, sind aber keine
Zuschauer zugelassen, ist die Werbewirkung für den Sponsor bedeutend gemindert,
wenn nicht sogar aufgehoben, was aus Sicht der Klägerin einer Aufhebung des
Spiels gleichkommt. Letzteres war vorliegend aufgrund der fehlenden Zuschauer
und der fehlenden Übertragung des Posters während des Spiels im Fernsehen der
Fall, sodass insofern eine Vergleichbarkeit zu einer kompletten Spielabsage
vorliegt.
Eine Kompensation der fehlenden Zuschauer vor Ort konnte
auch nicht durch eine TV-Übertragung des Spiels stattfinden, da diese in Bezug
auf das Megaposter der Klägerin nicht öffentlichkeitswirksam war. Denn dieses
war während des Spiels bei der Übertragung im TV unstreitig überhaupt nicht zu sehen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Poster bei der
Berichterstattung bzw. den Interviews vor und nach dem Spiel als auch in der
Halbzeitpause erkennbar war. Denn eine vertragsgemäße adäquate Werbewirkung
konnte hierdurch schon deshalb nicht erreicht werden, weil derartige
Übertragungen im Vergleich zur Spieldauer nicht nur eine erheblich kürzere
Zeitspanne in Anspruch nehmen, sondern überwiegend auch von einem deutlich
geringeren Zuschaueranteil im Fernsehen verfolgt werden.
Aus dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten ergibt
sich im Übrigen, dass auch diese zumindest ursprünglich von einer fehlenden
vertragsgemäßen Leistung aufgrund der "Geisterspiele" mit der daraus
folgenden Ersatzpflicht in Höhe von 4.705,88 € ausging. Denn mit Mail vom
02.06.2020 wurde der Klägerin gegenüber erklärt, dass aufgrund der
"Geisterspiele" u.a. die Vertragsleistung "Megaposter"
nicht wie vereinbart erbracht werden könne und sie daher einen Gutschein in
Höhe von 6.964,71 € erhalte. Dieser Betrag entspricht genau der Summe, die die
Klägerin nunmehr aufgrund der vier Geisterspiele beansprucht.
Dem Eingreifen des Anspruchs aus § 4 steht auch eine
etwaige Nachholbarkeit der Spiele nicht entgegen. Denn eine solche ist nicht
gegeben, da § 4 des Vertrages ausdrücklich von den vertragsgegenständlichen
Spielen spricht; dies sind aber nur diejenigen, die in der
streitgegenständlichen Saison in der 1. Bundesliga (mit Zuschauern)
stattgefunden hätten. Aufgrund des Abstiegs des TQ scheidet eine solche Nachholbarkeit
mit Zuschauern bereits aus.
Soweit die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem
Sponsoring-Vertrag unter Berufung auf das Eingreifen der Gutscheinlösung auf
die fehlende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches abstellt, so dringt sie
schließlich auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn der Anwendungsbereich des
Gesetzes zur Abmilderung der Covid-19 Folgen ist bereits deswegen nicht
eröffnet, weil es sich bei den Leistungen aus einem Sponsoring-Vertrag schon
begrifflich gerade nicht um eine Eintrittskarte oder um eine sonstige
Teilnahmeberechtigung zu einer Freizeitveranstaltung handelt.
3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt
sich aus §§ 286, 288 BGB. Da die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis
zum 29.06.2020 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auffordern ließ,
diese aber eine Zahlung nicht vornahm, befindet sich die Beklagte mit der
Zahlung von 6.964,71 € seit dem 30.06.2020 in Verzug.
4.
Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Ersatz der
außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € zu. Denn
aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bei
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befand. Verzug trat
vielmehr erst mit Ablauf der Fristsetzung durch das anwaltliche Schreiben vom 22.06.2020
und somit erst ab dem 30.06.2020 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die geltend
gemachten Anwaltskosten aber bereits angefallen. Dass die Beklagte bereits
zuvor ohne Einschaltung des Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung
aufgefordert wurde, ist seitens der Klägerin nicht dargelegt worden.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
II.
Die Kammer hat beschlossen:
Der Streitwert wird auf 6.964,71 € festgesetzt.
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