Das AG Würzburg hat mit Urteil vom 23.07.2020 - Az.: 34 C 2436/19 entschieden, dass ein Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz bei dem Creative Commons Lizenz- Vertrag CC BY-SA 3.0 DE nicht besteht.
Was ist unter einer CC BY- SA 3.0 DE- Lizenz zu
verstehen?
CC steht für Creative Commons (englisch für schöpferisches
Gemeingut). Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in
den USA gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene
Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache
Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht
auf einen einzelnen Werktypen zugeschnitten, sondern für beliebige Werke
anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, wie zum Beispiel Texte, Bilder,
Musikstücke oder Videoclips.
Nach der CCBY- SA 3.0 DE- Lizenz darf das Werk frei
weiterverwendet werden, insbesondere wenn der Name des Urhebers genannt wird.
Gemeinsam mit dem OLG Köln (Urteil
vom 31.10.2014 - 6 U 60/14) ist auch das AG Würzburg der Auffassung, dass
ein Lichtbild, welches der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer
CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von
0,00 Euro zu bemessen ist. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in dem
Unterlassen der Namensnennung nicht zu sehen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter
Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen
haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur
unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass
sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Üblicherweise wird im Fall der
fehlenden Urheberbenennung ein 100%iger Aufschlag auf den nach der
Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt. Ein Aufschlag von 100% auf 0 Euro
sind allerdings immer noch 0 Euro.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich
Folgendes:
Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein
Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines
entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert
dargelegt.
Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich
kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene
Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des
Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu
schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts
zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten
Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender
verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an
tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az.
62/14, zitiert nach Juris).
Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass
ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer
CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von
0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen
Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter
Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen
haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur
unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass
sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert
ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."
Zwar führt Bilderklau nicht zwangsläufig zu einer Schadensersatzverpflichtung
– zumindest nicht im Rahmen der Creative Common Lizenz.
Um hier aber Streit zu vermeiden, sollte man sich natürlich
unbedingt an die Lizenzbedingungen halten. Denn auch ohne Schaden stellt die
nicht lizensierte Verwendung von Bildern weiterhin eine Urheberrechtsverletzung
dar, sodass man trotzdem mit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach §§
97, 101 UrhG rechnen muss. Dies hat dann zur Folge, dass man die Kosten einer
Abmahnung zahlen muss und außerdem natürlich auch das Bild nicht weiterbenutzen
darf.
Das Urteil im Folgenden:
Tenor
1. Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, an die
Klägerin 124,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Klage wird bis zum 20.02.2019
auf 938,00 € und anschließend auf 195,60 € festgesetzt. Der Streitwert für die
Widerklage wird auf 428,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrte ursprünglich im Wege der negativen
Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten gegen die
Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 938,00 € wegen der
widerrechtlichen Nutzung eines Lichtbilds schulde sowie im Wege der
Leistungsklage Zahlung von Anwaltskosten. Der Beklagte hat Widerklage auf
Zahlung von Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung eines Lichtbildes
gegen den Kläger erhoben.
Der Kläger nutzte das Lichtbild "CITYSCAPE BERLIN"
(Bild-Nr. #0053) auf seiner Website "wgcast.de". Der Beklagte ist
Urheber dieses Bildes. Der Beklagte veröffentlichte das Lichtbild unter der
Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0 DE, wonach das Lichtbild frei
weiterverwendet werden darf, wenn insbesondere der Name des Urhebers genannt
wird. Das gilt auch für die kostenfreie kommerzielle Nutzung. Ein
entsprechender Vermerk befand sich auf der Website des Klägers nicht.
Mit Schreiben vom 04.10.2019 wies der Beklagte den Kläger
darauf hin, dass dieser keine Nutzungsrechte an dem Lichtbild besitze, weil der
Beklagte weder als Urheber kenntlich gemacht worden sei, noch der Kläger einen
Hyperlink auf die Werbepräsents des Beklagten eingestellt oder der Kläger den
Lizenznamen auf seine Website aufgenommen habe. In dem Schreiben heißt es u.
a.:
"(...) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese
Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen
können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns
umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine
Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle
Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
kommt.
Diesbezüglich möchten wir Ihnen einen Einigungsvorschlag
unterbreiten. Wir haben Ihnen ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung des
Bildes beigefügt (siehe PDF). Diese nach Lizenzierung möchten wir Ihnen für
einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer anbieten.
Sollten Sie dieses Angebot annehmen und dem Betrag
fristgerecht ausgleichen, erhalten Sie eine Lizenz für die bisherige Nutzung
des Bildes auf ihrer Webseite und wir würden den Vorfall dann nicht weiter
verfolgen. Das Angebot ist bis zum 18.10.2019 befristet. Die Lizenz, die sie
durch die Annahme des Angebots erhalten, gilt von heute anno 14 Tage, sodass
noch ausreichend Zeit zur Löschung des haben."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die
Anlage K1 (Bl. 19 d. A. ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin gab eine präventive
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Beklagte nahm die Erklärung an,
beharrte jedoch auf seiner Forderung. Er unterbreitete ein weiteres bis zum
31.10.2019 befristetes Angebot einer außergerichtlichen Einigung in Höhe 400 €
zzgl. 7% Umsatzsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2
Bezug genommen.
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, dass der
Beklagte in sittenwidriger Weise einen angedrohten anwaltlichen Kostenanspruch
taktisch als Druckmittel missbrauche. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei
erforderlich und zweckmäßig.
Der Kläger beantragte zunächst:
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch
auf Zahlung auf Lizenzschaden in Höhe von 938,00 € zusteht, wie geltend gemacht
mit E-Mail vom 04.10.2019, Anlage K1.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
Schadenersatz für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts in Höhe von einer 1,3 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem
Streitwert in Höhe von 938,00 €, mithin in Höhe von 124,00 € zu zahlen.
Die Parteien haben die Klage hinsichtlich Ziffer 1
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 erweiterte er den Antrag 2
dahingehend:
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Schadenersatz
für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in
Höhe einer 1,8 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem Streitwert in Höhe von
938,00 €, mithin in Höhe von 195,60 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt zuletzt im Wege der Widerklage:
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Schadensersatz
in Höhe von 428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt hinsichtlich der Widerklage:
Der Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass
derjenige, der ein Lichtbildwerk des Beklagten nutzen möchte, ohne sich an die
Bedingungen der Lizenz zu halten, eine entsprechende Nutzungsvergütung zu
zahlen habe. Der Beklagte würde mit seinen Lichtbildern Geld am Markt
verdienen. Nach dem Lizenzkatalog eines Fotografen in Anlehnung an das
Tafelwerk Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarkting stünde dem
Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 469,00 € zu. Hinsichtlich der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Beklagte der Auffassung, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den rechtshängigen Ansprüchen überhaupt
nicht außergerichtlich tätig geworden ist, sondern unmittelbar negative
Feststellungsklage erhoben habe. Außergerichtlich habe er lediglich eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Soweit die Klage noch anhängig ist, ist diese zulässig und
begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 BGB zu.
Die übereinstimmend für erledigt erklärte negative
Feststellungsklage wäre grundsätzlich erfolgreich gewesen. Insoweit wird auf
II. der Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen des
Schadensausgleichs die anwaltlichen Kosten für die Geltendmachung des Schadens
aus einem Gebührenstreitwert von 938,00 € zu zahlen, bestehend aus einer 1,3
Geschäftsgebühr gem. VVNr. 2300, zuzüglich Pauschale für Post- und
Telekommunikationsentgelte gem. VVNr. 7002 in Höhe von 20,00 € und
Umsatzsteuer, insgesamt daher 124,00 €.
Das Gericht ist im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren
auf welche in den Schriftsätzen Bezug genommen worden ist, davon überzeugt,
dass der Beklagte systematisch Nutzer seiner Bilder anschreibt, um an diese
überhöhte Forderung in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das
vorliegend versandte Schreiben an die Klägerin enthält unterschwellige
Androhungen, dass es für sie noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache
vor Gericht komme. Insoweit erscheint es erforderlich und zweckmäßig, dass sich
die Betroffenen, im vorliegenden Fall die Klägerin, an einen Rechtsanwalt
wenden, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine
Unterlassungserklärung abgibt, worauf es nach eigenen Angaben des Beklagten
diesem nicht ankommt.
Vorliegend geht das Gericht aufgrund der Gesamtumstände
davon aus, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass die von ihm erhobene
Forderung jedenfalls deutlich überhöht ist. Auch wenn er von Gerichten
teilweise einen Schadensersatzanspruch zugesprochen bekommen hat, so bewegte
sich dieser jedenfalls deutlich unter dem, was er dem Anspruchsschreiben
gegenüber der Klägerin begehrt.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag
der Beklagtenseite, der Klägervertreter habe vorgerichtlich eine nicht begehrte
Unterlassungserklärung abgegeben und hierdurch die Gebühren verursacht. In der
Sache sei er nicht tätig geworden. Zum einen wurde mit dem Schreiben vom
15.10.2019 nicht lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern auch
die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Damit hat der Klägervertreter nicht
lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern sich auch in der Sache
mit den Ansprüchen auseinandergesetzt und gegenüber dem Beklagten mitgeteilt,
dass er diese nicht für gegeben hält. Zum anderen diente die
Unterlassungserklärung auf der Vorbeugung weiterer Kosten für den Fall, dass
der Beklagte den Kläger zur Abgabe einer solchen auffordern würde. Im Ergebnis
hätte der Beklagte auch kein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden
Unterlassungserklärung gehabt.
Der Höhe nach ist entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch
nur von einer 1,3 Gebühr und nicht von einer 1,8 Gebühr auszugehen. Bei der
Sache handelt es sich um eine Urheberrechtsangelegenheit von durchschnittlichem
Umfang. Im Übrigen war der Klägervertreter bereits in zahlreichen Verfahren mit
der Sache betraut, sodass diese für ihn nicht mit einem überdurchschnittlichen
Aufwand verbunden war. Der Ansatz einer 1,8 Gebühr ist vorliegend nicht
gerechtfertigt.
Der Geschäftswert richtet sich grundsätzlich nach dem
Streitwert. Da der Beklagte in seinem Schreiben vom 04.10.2019 von einen
Schadensersatz von 938,00 € in Aussicht stellt, ist von diesem Betrag
auszugehen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
II.
Die Widerklage war als unbegründet abzuweisen.
Die negative Feststellungsklage wurde übereinstimmend für
erledigt erklärt, sodass insoweit lediglich noch ein Kostenausspruch zu treffen
war (§ 91a ZPO).
Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich Folgendes:
Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein
Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines
entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert
dargelegt.
Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein
anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner
als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis
der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten.
Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die
Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung
ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die
den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein
etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in
Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom
31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).
Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein
Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer
CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von
0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen
Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter
Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen
haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur
unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass
sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert
ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen.
Die Widerklage war daher als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 91a ZPO. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die
negative Feststellungsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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