Mittwoch, 28. Juni 2017

Ferienstart in Deutschland heißt auch "Start your engines bei der Debcon GmbH

Debcon - the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start der Sommerferien um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei ist der letzte Versuch noch gar nicht mal so lange her.

Und so sehen die neuen  Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH

Unser Zeichen: 000000

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der im Rahmen der Rechtsgutverletzung  geltend  gemachte Lizenzschaden nach § Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zehn Jahre  seit  Entstehung  geltend gemacht werden kann. Die Einrede der Verjährung macht keinen Sinn. Auch über die Höhe des Lizenzschadens hat sich der BGH nunmehr geäußert. So sieht der BGH schon bei einem Musikwerk einen Lizenzschaden nach Lizenzanalogie i.H.v. 200,00 EUR für angemessen.  In Anlehnung haben sodann lnstanzgerichte bei Filmwerken einen Lizenzschaden i.H.v. mind. EUR 600,00 für angemessen geurteilt.

Aufgrund der klargestellten Rechtsposition wird hiermit der o.g. Lizenzschadenanspruch, zzgl. Verzugszinsen gegenüber Ihrer Mandantschaft im Rahmen der bestehenden Täterschaftsvermutung namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin wieder/weiter geltend gemacht

Sollte sich Ihre Mandantschaft wider Erwarten nicht für die Rechtsgutverletzung  verantwortlich fühlen, so bleibt auf die sekundären Darlegungslast zu verweisen, wonach konkret zur Situation zum Verletzungszeitpunkt vorzutragen ist, wer als erlaubter Nutzer, folglich Täter ohne Wissen Ihrer Mandantschaft in Betracht kommt Es besteht Nachforschungspflicht. Der bloße Verweis auf mögliche Zugriffe Dritter ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen Anschlussnutzern.

Mit Verweis auf neuerliche Urteile der lnstanzgerichte, nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg (AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn diese - aber auch der Familienbund - die Tat bloß abstreiten, für Jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss erfolgt ist, haftbar zu machen sind.

Im Rahmen der aktuellen Entwicklung hinsichtlich Verjährung und Höhe von Lizenzschadenansprüche schlagen wir Ihrer Mandantschaft, namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin vor, den o.g. Lizenzschaden durch Zahlung einer Vergleichszahlung iHv. EUR 400,00 unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 07.07.2017 hier eingehend vollständig abschließend zu erledigen.

Sollte Ihrer Mandantschaft eine Einmalzahlung aufgrund einer wirtschaftlichen schlechten Situation nicht möglich sein, sind wir - namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin bereit, nach Prüfung entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit dem 07.07.2017, zu bestätigen.

Abschließend bitten wir Sie, dieses Schreiben an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 05.07.2017.

Mit freundlichen Güßen


Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.



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