Und so sehen die neuen Schreiben aus:
Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
Unser Zeichen: 000000
Sehr geehrte
Damen und Herren Rechtsanwälte,
der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der im Rahmen der Rechtsgutverletzung
geltend
gemachte
Lizenzschaden nach § Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zehn Jahre seit Entstehung
geltend gemacht werden kann. Die Einrede
der Verjährung macht keinen Sinn. Auch über die Höhe des Lizenzschadens hat sich der BGH nunmehr geäußert. So sieht der BGH schon bei einem
Musikwerk einen Lizenzschaden nach Lizenzanalogie
i.H.v. 200,00 EUR für angemessen. In Anlehnung haben sodann lnstanzgerichte bei Filmwerken einen Lizenzschaden i.H.v. mind. EUR 600,00 für angemessen geurteilt.
Aufgrund der klargestellten Rechtsposition wird hiermit der o.g. Lizenzschadenanspruch, zzgl. Verzugszinsen
gegenüber Ihrer Mandantschaft im Rahmen der bestehenden Täterschaftsvermutung namens
und in Vollmacht unserer Auftraggeberin wieder/weiter geltend gemacht
Sollte
sich Ihre Mandantschaft wider Erwarten nicht für die Rechtsgutverletzung verantwortlich fühlen, so bleibt auf die sekundären Darlegungslast zu verweisen, wonach
konkret zur Situation
zum Verletzungszeitpunkt vorzutragen
ist, wer als erlaubter Nutzer,
folglich Täter ohne Wissen Ihrer Mandantschaft in Betracht kommt Es besteht Nachforschungspflicht. Der bloße Verweis
auf mögliche Zugriffe
Dritter ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen
Anschlussnutzern.
Mit Verweis
auf neuerliche Urteile
der lnstanzgerichte, nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg
(AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn diese - aber auch der Familienbund - die Tat bloß abstreiten, für Jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss erfolgt
ist, haftbar zu machen sind.
Im Rahmen der aktuellen Entwicklung hinsichtlich Verjährung und Höhe von Lizenzschadenansprüche schlagen
wir Ihrer Mandantschaft, namens und in Vollmacht unserer
Auftraggeberin vor, den o.g. Lizenzschaden durch Zahlung einer Vergleichszahlung iHv. EUR 400,00 unverzüglich, jedoch
bis spätestens zum 07.07.2017 hier eingehend vollständig abschließend zu erledigen.
Sollte Ihrer
Mandantschaft eine Einmalzahlung aufgrund einer wirtschaftlichen schlechten Situation nicht
möglich sein, sind wir - namens und in Vollmacht
unserer Auftraggeberin bereit,
nach Prüfung entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit dem 07.07.2017, zu bestätigen.
Abschließend bitten wir Sie, dieses Schreiben
an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 05.07.2017.
Mit freundlichen Güßen
Debcon GmbH
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.
Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.
Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.
Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben.
Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.
Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.
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