Freitag, 25. November 2016

Hurra, hurra die Debcon ist wieder da

Lange hat es gedauert, aber pünktlich wie die Maurer kommt zur Adventszeit die Flut an Debcon-Faxen. Mein spezieller Debcon-Mitarbeiter hatte sich schon über Langeweile beschwert.

Nun kann er wieder tätig werden.

Denn auch wenn das Schreiben der  Debcon GmbH diesmal sehr seriös daherkommt und auch pünktlich zum Black Friday der USA, welcher dort ja traditionell mit Rabatten das Weihnachtsgeschäft ankurbeln soll, mit einem ebensolchen winkt, wird es zu keinem Geschäft kommen. Wohl aber zu Negativen Feststellungsklagen wie hier vom AG Aschaffenburg für Mandanten der IT-Kanzlei Gerth und gegen die Debcon GmbH entschieden.

Zwar mit nun auf Seite 2 des Schreibens zu den Fußnoten auf Seite 1 tatsächlich einmal juristisch argumentiert, aber leider an der Sache vorbei.

Denn wie immer vergisst oder unterschlägt die Debcon GmbH, dass sie den Verstoß beweisen müssen.

Und was der BGH neuerdings, mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15), sagt wird ebenfalls unterschlagen.

Was schreibt nun die Debcon? Sehen Sie hier:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
mit Verweis  auf  die  aktuelle  höchstrichterliche  BGH  Rechtsprechung  (Az.  I ZR  48/15)  und die damit verbundenen Urteilsgründe haben wir Ihre Mandantschaft namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin, im Rahmen der bestehenden Vermutung der Täterschaft aufzufordern den Res1schadenanspruch / fiktive Lizenzgebühr   nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung  mit  § 852  BGB in Höhe von  EUR  250,00 unverzüglich,  längstens  binnen einer  Woche  (Donnerstag,  den  01.12.2016) -  hier  eingehend  -  zu bezahlen.


Es besteht tatsächliche Vermutung der Täterschaft 1.)
Es besteht Restschadenanspruch 2.)

Verjährung ist nicht eingetreten 3.) Wirksamkeit 4.)

Nach Fristablauf muss Ihre Mandantschaft damit rechnen, dass der Anspruch weiter gerichtlich geltend gemacht wird. Auf die damit verbundenen Kosten für Ihre Mandantschaft wurde ausreichend hingewiesen. Aufgrund des Zeitablaufs und Rechtssicherheit    anders wie in der Vergangenheit    ist der Betrag, wie auch
die Zahlungsfrist  nicht mehr verhandelbar.

Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH


1.)Der BGH stellt klar, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann greift, wenn es sich um einen „Familienanschluss" handelt, der regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber des Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, „wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Darüber hinaus steht eine mögl. Ortsabwesenheit nicht entgegen. Es verblei! damit bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, der dann auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz haftet.

2.) Ihre Mandantschaft hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrecht besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internetlauschbörse.

3.) Der Rechteinhaberin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als „Restschadensersatzanspruch" zu, der nach § 102 Setz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Ausdrücklich erteilt der BGH der anderslautenden Auffassung einiger lnstanzgerichte (LG Bielefeld, AG Düsseldorf, LG Frankenthal, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum AG Nürnberg) eine Absage. Ihre Mandantschaft hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von§ 102 Satz 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Bereithalten dieses Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechtes seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internetlauschbörse. Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine „Tauschbörse'' den ihnen zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs geltend machen können.


4.) Für die Wirksamkeit der Abmahnung ist es laut BGH unerheblich, ob die beigefügte Unterlassungserklärung für einen „Täter" oder „Störer" formuliert war: „Die Formulierung der Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners“.

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