Kollege Kai Jüdemann berichtet hier
über ein Urteil des AG Charlottenburg, welches die Klage der DigiRights
Administration GmbH mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis
des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen
Das AG Charlottenburg hat, wohl auf überzeugenden Vortrag
des Kollegen Jüdemann, ganz detailliert herausgearbeitet, dass es ein eigenständiges
übertragbares Recht „mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken“ nicht gibt.
Wenn dem Beispiel des AG Charlottenburg weitere Gerichte
folgen würden, und dies ist mit Bezug auf das Urteil wohl möglich und nach
meiner Auffassung nahezu zwingend und alternativlos, dann hat die der
DigiRights Administration GmbH und mit ihr der sie vertretende Kollege Daniel Sebastian
ein mittelschweres Problem.
Denn dann wären sämtliche Abmahnungen, zumindest die
bisherigen unwirksam und die Abgemahnten könnten über Schadensersatz gegen die DigiRights
Administration GmbH nachdenken.
Nachfolgend nun
das Urteil:
Geschäftsnummer.
218 C37/16
verkündet
am:
26.05.2016
In dem Rechtsstreit
der DigiRights Administration GmbH
der DigiRights Administration GmbH
….
Klägerin,.
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
…
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jüdemann,
Schlüterstraße 37,10629 Berlin,-
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die
mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Krumrey
für Recht erkannt:
- Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über urheberrechtliche
Aufwendungsersatzansprüche.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom
04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 – 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die
geforderte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl.
34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke:
- Gusttavo Lima – Balade (Tche tererere tche tche)
- Triggerfinger -1 Follow Rivers
- Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya – Not All About The Money.
Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte
zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der
Intemetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit individuellem Passwort zu
nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von
ihr befragte Ehemann gab an, die – ihm unbekannten Stücke – nicht zum Download
an- geboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem
Computer nicht auffinden.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher
Nutzungsrechte für dezentrale Computernetzwerke für diese 3 Musikstücke zu
sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich
Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „Bravo Hits Vol.
78“ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die
Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.
Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller
Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl.
61,62) angebracht sei.
Hersteller des Stückes zu b)
sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl.
78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die
Rechte u.a. für Deutschland erworben. Insoweit legt die Klägerin die
Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 – 71 und Anlage K
6 = Bl. 80 – 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und übertragbare
Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“),
bei denen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunteriaden, als auch
hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht,
erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des
Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 – 75) Bezug genommen.
Hersteller des Stückes c) sei die Kontor Records GmbH,
wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht
kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk entnehmen. Die Fa. Kontor habe
dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K7 = Bl.
83-87).
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am
15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über
das P2P-Netzwerk Bittorrent zum Download angebo- ten, und zwar als Teil der
Datei „Bravo Hits Vol. 78“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift
bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. SKB habe
ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum
Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tatzeitpunkt dem
Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.
Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 €
(Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,-€) zzgl. Zinsen
erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu
erhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die
zulässige Klage in der Sache nicht begründet ist.
I.
Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2
UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständigen Amtsgericht erhobenen.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.
1.
Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert
Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten
Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1,7 UrhG steht der
Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur
Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind
Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für
die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen
worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen,
sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen
(Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).
a)
Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin
die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie
behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf
der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu erkennen
ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die
Rechteinhaberschaft aus.
Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die
Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag
der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer
Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht
gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nutzungsarten
beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbreitungsrechts
kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche,
technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen
handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH,
Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).
5
Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 28.12.2015,213 C 130/15).
Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 28.12.2015,213 C 130/15).
b)
Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die
Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirtschaftlichen Schaden durch
Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des
Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der
Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die
Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden
Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten
dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes
Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.
c)
Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch
daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden,
damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ aufgenommen werden.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss
der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten
worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit
müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden
sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom
15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der
Hinweis, es seien nur einfache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht
insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die
Aktivlegitimation bestritten hat.
2.
Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die
geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die
Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht
dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verletzung von
Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder
Künstler.
3.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht verantwortlich.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht verantwortlich.
Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil
unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit
nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine
Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil
unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige
Rechtsverletzungen begehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 – BearShare – zitiert
nach juris, dort Rdnr. 15).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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