Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für STUDIOCANAL GMBH angebliches Filesharing an dem amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 We
Are Your Friends ab.
We Are Your Friends ist ein US-amerikanischer Musik-Film mit Zac
Efron, Wes Bentley und Emily Ratajkowski, der am 28. August 2015 in die
US-Kinos kam. In Frankreich ist der Film bereits seit 26. August zu sehen, in
Deutschland seit 27. August 2015.
We Are Your Friends ist das Filmdebüt von Max Joseph. Er arbeitete
gemeinsam mit Meaghan Oppenheimer am Drehbuch, welches auf einer Geschichte von
Richard Silverman basiert. Am 31. Juli 2014 wurde der jetzige Titel des Films
bekannt.
Neben
Zac Efron konnte die Schauspielerin Alicia Coppola verpflichtet werden, die in
der Fernsehserie Teen Wolf die Alpha-Werwölfin Talia Hale verkörperte. Das
Model Emily Ratajkowski spielt Efrons Freundin, der in Ghost Rider den Gegner
des Protagonisten Blackheart spielende Wes Bentley übernimmt die Rolle seines
Förderers. (Quelle:Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films " We Are Your Friends“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film We Are Your Friends innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GMBH des Films We Are Your
Friends die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
- Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
- Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
- Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher).
- Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 - I ZR 169/12 - BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
- Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus ).
- Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens" entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
- Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
- Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht
meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und
auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
- Ob und welche Folgen die
drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.
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