Montag, 8. Juni 2015

Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld

Die Meldung "Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld" wäre an sich nicht überraschend, ist dieser Rechtsanwalt Sebastian Wulf doch seit Jahresbeginn auch Geschäftsführer der Debcon GmbH und diese hatte in der letzten Zeit diverse Forderungsschreiben für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH verschickt.

Aber wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten des zu führenden Prozesses haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 müssen beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Mahnbescheide beantragt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Antragsseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.


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