Der Kollege Carl Christian Müller, LL.M., ebenfalls Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht berichtet
dass, in einem von ihm geführten Verfahren das Amtsgericht Frankfurt am Main
mit einem Hinweisbeschluss vom 29.05.2015 – 30 C 913/15 (45) darauf
hingewiesen hat, dass es für die Abmahnkanzleien unzulässig sei, im Rahmen
einer Filesharing-Klage „ins Blaue hinein“ zu bestreiten, dass die
Familienmitglieder des beklagten Anschlussinhabers den Telefonanschluss
mitnutzen.
Der Kollege schreibt:
Wir hatten mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass neben unserem Mandanten, dem Beklagten, weitere erwachsene Personen, nämlich dessen Ehefrau und Kinder, Zugriff auf den Telefonanschluss hatten. Dies hatte die Rechteinhaberin, die Berlin Media Art, vertreten durch die Kanzlei c-Law GbR (Gesellschafter: Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk), bestritten.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hält dies für unzulässig, da dieses Bestreiten erkennbar „ins Blaue hinein“ erfolge und damit rechtsmissbräuchlich sei. Zwar sei bei einer Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten, da es einer Partei oftmals nicht erspart bliebe, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben könne, die sie nach Lage der Dinge aber für unwahrscheinlich halte, so dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertige. Diese Voraussetzung sieht das Gericht im vorliegenden Fall jedoch für nicht erfüllt an, da es keinerlei Anknüpfungspunkte dafür gebe, da der Internetanschluss innerhalb der Familienwohnung lediglich von dem Beklagten genutzt werden könne. Dem Gericht erschien dies vielmehr völlig lebensfremd.
Das Gericht beabsichtigt daher die Klage abzuweisen, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten bestehe, da davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
Wir hatten mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass neben unserem Mandanten, dem Beklagten, weitere erwachsene Personen, nämlich dessen Ehefrau und Kinder, Zugriff auf den Telefonanschluss hatten. Dies hatte die Rechteinhaberin, die Berlin Media Art, vertreten durch die Kanzlei c-Law GbR (Gesellschafter: Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk), bestritten.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hält dies für unzulässig, da dieses Bestreiten erkennbar „ins Blaue hinein“ erfolge und damit rechtsmissbräuchlich sei. Zwar sei bei einer Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten, da es einer Partei oftmals nicht erspart bliebe, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben könne, die sie nach Lage der Dinge aber für unwahrscheinlich halte, so dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertige. Diese Voraussetzung sieht das Gericht im vorliegenden Fall jedoch für nicht erfüllt an, da es keinerlei Anknüpfungspunkte dafür gebe, da der Internetanschluss innerhalb der Familienwohnung lediglich von dem Beklagten genutzt werden könne. Dem Gericht erschien dies vielmehr völlig lebensfremd.
Das Gericht beabsichtigt daher die Klage abzuweisen, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten bestehe, da davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
Mal sehen, was das Amtsgericht Bielefeld zu dieser
interessanten Argumentation sagen wird.
Keine Kommentare:
Kommentar posten