Dienstag, 24. Februar 2015

Es ist wieder soweit - Debcon schmeißt die Faxmaschine an

Lange hat es nicht gedauert von der letzten Faxwelle bis zur neuen.

Jetzt wird angedroht im Falle der Nicht-Reaktion "die Gerichtsbarkeit" entscheiden lassen zu wollen.
Man darf gespannt sein. Ich bin gespannt. Denn bisher sieht meine Bilanz auf dem Spielfeld der Gerichtsbarkeit gegen die Debcon GmbH zu meinen Gunsten aus wie die letzten Ergebnisse des HSV oder Paderborn gegen den FC Bayern, sprich bei der Debcon steht eine 0.

Immerhin verlassen die Schreiben den Bereich der Situationskomik und gehen in den Bereich der juristischen Auseinandersetzung. Immerhin ist von der Abkehr der störerfreundlichen Rechtsprechung die Rede.

Nur was die Debcon vergisst zu erwähnen oder auch nur in Erwägung zu ziehen.

Es muss erst einmal eine Störereigenschaft vorliegen um sich von der störerfreundlichen Rechtsprechung abwenden zu können.

Anbei das Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
die Ausführungen in Ihrem letzten Schriftsatz haben wir zur Kenntnis genommen.
Wir gehen davon aus, dass auch Ihnen bekannt ist, dass die Rechtsprechung in mehreren Urteilen von der bisherigen störerfreundlichen Haltung zunehmend abgerückt ist. Dabei berufen sich die Gerichte unter anderem auf das Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 115/13), das selbst bei Musikstücken von einem Gegenstandwert von € 8.000,00 ausgeht.

Auch unter Berücksichtigung Ihres bisherigen Vorbringens, welches gerichtlich durch geeignete
Beweismittel zu belegen wäre, an die auch nach der bisherigen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu legen sind, sind wir bereit, Ihnen außergerichtlich das folgende Angebot zu unterbreiten:

Ihre Mandantschaft zahlt innerhalb der nächsten 14 Tage, mithin also bis spätestens zum
09. März 2015
einen Vergleichsbetrag in Höhe von
306,87 €
und die Angelegenheit zum o.g. Forderungskonto ist endgültig abgeschlossen. Sofern aufgrund der
finanziellen Situation Ihrer Mandantschaft eine Einmalzahlung nicht möglich ist, bitten wir um Vorlage entsprechender Belege. Sodann kann hier optional eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.

Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, werden wir nun die Gerichtbarkeil über das weitere Verfahren entscheiden lassen. Mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens trägt ihrer Mandantschaft ebenfalls das Prozesskostenrisiko. Wir bitten, dieses Kostenrisiko und die o.g. Erwägungen bei der Entscheidung über den Vergleichsvorschlag zu Gunsten Ihres Mandanten zu berücksichtigen.

Mit freundlichenGrüßen

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