Gestern
war es wieder soweit. Das Faxgerät quoll über, die Debcon GmbH hatte ihre
Maschine angewiesen loszulegen. Diesmal soll der Rechtsanwalt Karl-Heinz
Trebing, Frankfurt am Main, als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH, vormals als
DigiProtect bekannt, mittels "Urkunde Inkassovertrag vom 27.10.2014"
die Debcon GmbH beauftragt haben.
Das
ist genauso spannend wie zweifelhaft. Bisher ist der Kollege Trebing in keinem
der von ihm angeleierten Verfahren aufgetreten oder hätte gar eine Klage
begründet.
Vielmehr
war es immer so, dass nach Abschluss des Verfahrens von Herrn Kollegen Trebing
der Beschluss des AG Frankfurt am Main im Insolvenzverfahren
810 IN 131/13 F-10-2 überreicht wurde, nach welchem die Masseunzulänglichkeit
nach § 208 InsO
festgestellt worden ist. Mit anderen Worten, die ehemals abgemahnten
Anschlussinhaber, die sich gegen den Mahnbescheid des Kollegen Trebing gewehrt
haben bleiben auch noch auf den Kosten sitzen obwohl das Verfahren gewonnen
worden ist. Und das auch noch zu Recht, eine Haftung des Insolvenzverwalters
nach § 60 InsO oder § 61 InsO soll ausscheiden
sagt der BGH. Nach BGH 02.12.2004,
Az.: IX ZR 142/03, hat der BGH hat es nicht als Pflichtverletzung
angesehen, wenn kein Geld für die Erstattung der Kosten in einem unterlegenen
Verfahren vorhanden sei. Das sei "allgemeines Prozessrisiko". Das hatte ich hier schon einmal erklärt.
Das mag so sein, wer aber in Massenverfahren mit Unternehmen wie der Debcon GmbH zusammenarbeitet, weiß vorher, dass nichts zu holen sein wird, weil er mit denen keinen Blumentopf gewinnen kann. Und da der Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 datiert ist, dürfte jede Tätigkeit danach, welche weitere Kosten verursacht in die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters fallen.
Und
selbstverständlich handelt es sich um angebliche Forderungen aus dem Jahr 2010.
Mal sehen, was die Mandanten dazu sagen werden: Abwarten oder Negative Feststellungsklage ...
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