Die
Kölner Kanzlei Carvus Law Rechtsanwälte
der Rechtsanwälte Thomas Link und Jörg Mauthe verschickt Abmahnungen wegen
angeblichem Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm
„Das Beste von Jana B.”
In
diesen Abmahnungen moniert der Kollege Thomas
Link, welcher sich hinter dem Namen Carvus Law Rechtsanwälte versteckt, die
Verletzung der Rechte der bekannten Firma Silwa
Filmvertrieb GmbH (Videorama). Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird
vorgeworfen, den Erotikfilm „Das Beste
von Jana B.” der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Die Kanzle Carvus Law fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert
von 2.800,00 € sowie Ermittlungskosten und einen Schadenersatz von 1.800,00 €.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 1.250,00 €
angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Carvus Law dem neuen § 97a
UrhG entsprechen und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert
werden können.
Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
Deswegen bisher gilt auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Carvus
Law Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Carvus Law Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
- Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 1.250,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
- Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
- Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post.
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