Montag, 19. Mai 2014

AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulf wegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.


 Nach den Ohrlaschen mit dem geplatzten Traum vom hohen Lizenzschaden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 in zwei von mir geführten Verfahren gab es nun auch die erwarteten abweisenden Urteile des AG Frankenthal (Pfalz), die selbstverständlich noch nicht rechtskräftig sind. Das am selben Tage verhandelte und entschiedene Urteil in der Sachen 3b 32/14 ist inhaltlich gleichlautend hatte nur als Klägerin die nicht minder bekannte MIG Film GmbH.

 

 

 

Aktenzeichen:

 3b c 31/14

 

 


   Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)


 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil


In  dem Rechtsstreit

 

INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH,…………………

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Sebastian Wulf, Bahnhofstraße 16, 59457 Werl

 

gegen


 



 
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-Beklagter -

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Jan Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen

 

wegen Unerlaubte Nutzung

 

 

hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Amtsgericht ........ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

  1.  Die ·Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend. Der Beklagte soll von    seinem    Internetanschluss   aus   einen   Pornofilm   heruntergeladen    und   über Peer-to-Peer-Netzwerke  in einer Tauschbörse  anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
    Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss des Beklagten das Filmwerk "Private Ficktreffen  19 - Die beste Fick-Party-Swinger" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse  angeboten worden.  Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab­ gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung dezidiert dargelegt worden sei. Er sei ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung werde nunmehr im Wege  der                 (Teil-)  Klage geltend  gemacht.  Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software liefe­re zutreffende Ergebnisse.
     
  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
     
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
     
    Er trägt vor, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, da bei dem angeblich heruntergeladen n Film kein urheberrechtlich geschützte Werk vorliege, es fehle an einer persönlichen geistigen Schöpfung. Auch die ordnungsgemäße Ermittlung des Verstoßes werde bestritten, da das von der Firma Media Protector GmbH verwendete Programm "FileWatch" ungeeignet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

  

Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Film­ werk "Private Fick-Treffen 19" geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0 18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis­ mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden Erkenntnisverfahren, in dem der Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis der vom Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt, entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre Urheberrechte ableitet, vorzulegen. Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.

 

Unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot besteht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen angenommen. Insbesondere wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen keine Feststellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. Mit dieser Problematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt, was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte des Beklagten indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach­ weis für eine vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.

 

Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch ganz erhebliche Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen das Computerprogramm "FileWatch" ein. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin - ohne entsprechenden Beweisantritt -, m.it dem Programm könne ei­ ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie Funktionsweise der Software werde in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um ei­ ne pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes Gutachten ist insoweit wenig hilfreich.

 

Ohne dass es bei dieser Sachlage darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00 € zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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