Freitag, 7. März 2014

OLG Hamm: Schadensersatz für Fotoklau von einfachen Produktbildern nach der MFM-Tabelle nur mit 60 %igem Abschlag

Mein Leib- und Magen Oberlandesgericht, das OLG Hamm hatte sich in  dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos zu befassen.


Dabei hat der 22. Senat des  OLG Hamm entschieden, dass die Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zwar grundsätzlich als Ausgangspunkt verwendet werden kann, aber nicht uneingeschränkt. Denn in einem notwendigen zweiten Schritt ist immer auch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen kann, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.


Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen hat das OLG Hamm abgelehnt, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder - bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handele - nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellten.


“In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens” schätzte der 22. Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % und setzte den Gegenstandswert für die außergerichtliche Abmahnung auf bis zu 6.000,00 EUR fest


Das OLG Hamm hat hierzu geurteilt:









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