Dass mich
die Debcon GmbH gerne auch mal direkt in Klageverfahren anschreibt hatte ich ja
bereits hier geschrieben. Über die neuen Bettelbriefe hier.
Ein
Schreiben in einem laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg
erreicht mich heute wieder.
Es fängt
schon stark an, der Betreff lautet:
Hier: letztes
Vergleichsangebot vor dem Gerichtstermin
Der Text
haut mich dann um:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der o.g. Angelegenheit nehmen
wir Bezug auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der gegen Ihre
Mandantschaft geltend gemachten Forderung. Als außergerichtliche
Bevollmächtigte der Klägerin wenden wir uns mit der ausdrücklichen Zustimmung
des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Wulf, Werl direkt an Sie.
In Anbetracht des anstehenden
Termins und der Praxis vieler Amtsgerichte, im Rahmen eines solchen Termins
eine Güteverhandlung durchzuführen, und im Rahmen dessen auf einen Vergleich
zwischen den Parteien hinzuwirken geben wir Ihrer Mandantschaft nunmehr letztmalig
Gelegenheit, die Gesamtangelegenheit durch eine Vergleichsvereinbarung zu
beenden.
Wir bieten Ihrer Mandantschaft daher den folgenden Vergleich an:
1. Sofern bis zum 28.03.2014 ein Betrag
in Höhe von 200,00 € auf die u.g. Kontoverbindung unter Angabe des o.g.
Zeichens gezahlt wird, werden wir die Klage zurücknehmen.
2. Ihrer Mandantschaft wird dabei
nachgelassen, den o.g. Betrag in monatlichen Raten a 50,00 € jeweils bis zum
28. eines Monats, beginnend mit dem 28.03.2014 auszugleichen.
3.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der o.g.
Vergleich berücksichtigt das beiderseitige Prozessrisiko in Ansehung des
bisherigen beiderseitigen Sachvortrags und der aktuellen höchstrichterlichen
Rechtsprechung.
Um
Bestätigung des Vergleichs bis zum 28.03.2014
wird gebeten.
Warum also
soll das Schreiben witzig sein?
1.
Kollege
Sebastian Wulf hat bereits vor der Klagebegründung mitgeteilt, dass er nicht
mehr tätig ist. Also musste die Debcon die Klage selbst begründen, was dann
unweigerlich zu
2.
führt. Dem
richterlichen Hinweis an die Klägerin:
Der Klägerin wird gemäß § 273 ZPO auf
gegeben,
innerhalb von 2 Wochen einen § 253
ZPO entsprechenden Antrag zu stellen sowie die Aktivlegitimation des Zessionärs
darzulegen und Nachweise für die Ermittlung einzureichen. Des Weiteren
erscheint die Abtretung zu unbestimmt; die dort in Bezug genommene Anlage war
nicht beigefügt. Schließlich bleibt unklar, wie und woraus genau sich die
Klageforderung ergibt.
- Ganz zufällig liegt der gewünschte Bestätigungstermin 5 Tage vor Ablauf der vom AG Charlottenburg gesetzten Frist. Aber das muss ja nichts bedeuten.
Mal sehen
was der Mandant zu dem Schreiben sagt. Der Verhandlungstermin ist ja immerhin
schon am 7.5., da ist Berlin bestimmt schon schön.
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