Freitag, 21. März 2014

Bei der Debcon muss es standardmäßig Clown zum Frühstück geben


Dass mich die Debcon GmbH gerne auch mal direkt in Klageverfahren anschreibt hatte ich ja bereits hier geschrieben. Über die neuen Bettelbriefe hier.

 

Ein Schreiben in einem laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg erreicht mich heute wieder.

 

Es fängt schon stark an, der Betreff lautet:

 

Hier:                          letztes Vergleichsangebot vor dem Gerichtstermin

 

Der Text haut mich dann um:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der o.g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der gegen Ihre Mandantschaft geltend gemachten Forderung. Als außergerichtliche Bevollmächtigte der Klägerin wenden wir uns mit der ausdrücklichen Zustimmung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Wulf, Werl direkt an Sie.

In Anbetracht des anstehenden Termins und der Praxis vieler Amtsgerichte, im Rahmen eines solchen Termins eine Güteverhandlung durchzuführen, und im Rahmen dessen auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken geben wir Ihrer Mandantschaft nunmehr letztmalig Gelegenheit, die Gesamtangelegenheit durch eine Vergleichsvereinbarung zu beenden.

Wir bieten Ihrer Mandantschaft daher den folgenden Vergleich an:

1.   Sofern bis zum 28.03.2014 ein Betrag in Höhe von 200,00 € auf die u.g. Kontoverbindung unter Angabe des o.g. Zeichens gezahlt wird, werden wir die Klage zurücknehmen.

2.   Ihrer Mandantschaft wird dabei nachgelassen, den o.g. Betrag in monatlichen Raten a 50,00 € jeweils bis zum 28. eines Monats, beginnend mit dem 28.03.2014 auszugleichen.

3.   Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der o.g. Vergleich berücksichtigt das beiderseitige Prozessrisiko in Ansehung des bisherigen beiderseitigen Sachvortrags und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Um Bestätigung des  Vergleichs bis zum 28.03.2014 wird gebeten.

Warum also soll das Schreiben witzig sein?

1.    Kollege Sebastian Wulf hat bereits vor der Klagebegründung mitgeteilt, dass er nicht mehr tätig ist. Also musste die Debcon die Klage selbst begründen, was dann unweigerlich zu

2.    führt. Dem richterlichen Hinweis an die Klägerin:

Der Klägerin wird gemäß § 273 ZPO auf gegeben,

innerhalb von 2 Wochen einen § 253 ZPO entsprechenden Antrag zu stellen sowie die Aktivlegitimation des Zessionärs darzulegen und Nachweise für die Ermittlung einzureichen. Des Weiteren erscheint die Abtretung zu unbestimmt; die dort in Bezug genommene Anlage war nicht beigefügt. Schließlich bleibt unklar, wie und woraus genau sich die Klageforderung ergibt.

  1. Ganz zufällig liegt der gewünschte Bestätigungstermin 5 Tage vor Ablauf der vom AG Charlottenburg gesetzten Frist. Aber das muss ja nichts bedeuten.

Mal sehen was der Mandant zu dem Schreiben sagt. Der Verhandlungstermin ist ja immerhin schon am 7.5., da ist Berlin bestimmt schon schön.

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