Donnerstag, 27. Mai 2021

Der Wiener Magister Michael Staudinger verschickt an Nutzer der Plattform facebook als E-Mailanfragen getarnte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

 Der IT-Kanzlei Gerth liegen erneut E-Mails des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3,  1230 Wien, Österreich wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos auf der Plattform facebook vor. Man kann diese als Abmahnung oder als sog. Berechtigungsanfrage ansehen.

Eine Berechtigungsanfrage ist im Bereich des Urheberrechts eher ungewöhnlich und ist eher im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei Patenten oder Gebrauchsmuster das Mittel der Wahl, denn wenn der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters vom Rechtsbestand seines Schutzrechts überzeugt ist, kann der mögliche Verletzer zunächst in einer Berechtigungsanfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, warum dieser das Schutzrecht nicht beachtet.

Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst noch nicht fest vom Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung überzeugt ist. Durch die Berechtigungsanfrage erhält der mögliche Verletzer positive Kenntnis von diesem Schutzrecht und kann Argumente äußern, die gegen eine Schutzrechtsverletzung sprechen könnten.  

Der Vorteil der  Berechtigungsanfrage liegt in der Kostenfolge, während eine unberechtigte Abmahnung Kostenerstattungsansprüche auslöst; das heißt, der Abmahnende muss die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen, wenn sich durch die Abmahnung herausstellt, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, ist dies bei der Berechtigungsanfrage nicht der Fall.

In den Fällen der Berechtigungsanfragen des Herrn Magister Michael Staudinger ließe sich nun vermuten, dass er auch nicht sicher ist, dass die angeschriebenen Webseiteninhaber nicht doch über entsprechende Rechte verfügen. Insbesondere weil der Magister Michael Staudinger seine Bilder ja auf allen möglichen Portalen anbietet und diese sich zum Teil nur um Nuancen unterscheiden.

Ich glaube das aber nicht. Vielmehr nehme ich an, dass die Angeschriebenen nach einer Berechtigungsanfrage, in welcher noch keine Kosten oder gar Schadensersatz verlangt wird, viel eher (ehrliche) Antworten geben, seit wann das Foto genutzt wird.

Wer aber glaubt mit der Auskunft und dem Löschen des Bildes sei es getan, der täuscht sich. Denn das zweite Schreiben, wieder via E-Mail,  mit der Schadesersatzforderung folgt sogleich.

Dem angeschriebene  Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3,  1230 Wien, Österreich vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Abgesehen vom Vorgehen des Magisters Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3,  1230 Wien, Österreich bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGoder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.

Im zweiten Schreiben des Magisters Michael Staudinger, wird in der Regel ein Schadensersatz in Höhe von 930,00 € für die angenommene Nutzungsdauer von einem Jahr gefordert.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

 

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch unter : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder unter  05202 / 7  31 32,
oder per Fax :05202 / 7 38 09 oder
oder per Email: abmahnung@tönsbergrecht.de

in Verbindung setzen

Mittwoch, 21. April 2021

CSR Rechtsanwaltskanzlei und die PMG Entertainment Ltd. mögen immer noch Erwachsenenunterhaltung

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, betrieben von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, Kriegsstr. 39, 76133 Karlsruhe  ist weiter im Abmahnbusiness im Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung tätig.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma PMG Entertainment Ltd.  vormals „Private Media Group Limited“.  

In diesen Abmahnungen moniert Kollege Christoph Schmietenknop der CSR Rechtsanwaltskanzlei die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma  PMG Entertainment Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge, Dublin 4, Irland.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Ass Licking Girts“ (Pornofilm)!“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (235,80 €), sowie „einen symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 € als Schadenersatz“ in Summe somit 835,80 €.

 

Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.

 

Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop:

·         Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

·         Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 835,80 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

·         Den von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:

·         Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.

·         So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.

·         Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.

·         Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.

·         Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 835,80 € belaufen.

·         Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

·         Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

·         Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).

·         Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

·         Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus ).

·         Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens" entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.

·         Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen

·         Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.

·         Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.

·         Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.

·         Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.


Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per eMail: abmahnung@tönsbergrecht.de 

 

in Verbindung setzen.


Der Mitarbeiter des Monat muss mal wieder entstaubt werden - die Debcon hat das Faxgerät wiedergefunden

Die Bottroper Ballerbude Inkassobude Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH versucht nach den letzten und erfolglosen Versuchen mit dem Januarangebot  und dem COVID-19-Angebot , welche das gleiche Ergebnis hatten wie schon das "Weihnachtsangebot", und das Sommerangebot   ein weiteres Kapitel  im Mehrteiler die Debcon - the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufschlagen zu wollen.  


Nun kurz vor der Notbremse  kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.


Die fangen jetzt tatsächlich wieder mit Akten aus dem Jahr 2010 an für die sie vor dem AG Bielefeld schon Mahnbescheide beantragt  haben, zur Klage gezwungen wurden und die Klage auch wieder zurückgenommen haben. . 





Fazit:

Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

 

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

 

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

 

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.

 

 

Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob jetzt gleich mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue. 

Schließlich gab es ja die Corona-Pause auch bei Gericht.



Oder ich reiche mal ein paar Klagen auf negative Feststellung ein. Dann erklärt denen eventuell ein Richter einmal, wie das mit dem Clown und dem Frühstück von mir gemein war.







Dienstag, 30. März 2021

Ein Schutz für Fussballtrainer? Ein Schutz für den Fussball?

Gegen 60 Trainer hat der streitbare und umstrittene Präsident des Klubs FC Sion bisher entlassen. Der Job im Wallis gilt in der Branche als Himmelfahrtskommando. Schlimmer als im Kanton Wallis scheint es nur noch in Brasilien zu sein. Wer einen Trainervertrag mit einem Klub abschliesst, unterschreibt damit in der Regel gleichzeitig sein berufliches Todesurteil. Kein Wunder in einem Land, das von einem wahnsinnigen Ignoranten präsidiert wird. Mühsam ist das Trainerleben allerdings auch in den arabischen Ländern. Wer sich für einen Job bei einem arabischen Klub entschieden hat, fordert bei Dienstantritt sicherheitshalber schon einmal die ganze Salärzahlung für die gesamte Vertragszeit. Ein vorzeitig entlassener Trainer hat Einschüchterung und Mobbing zu gewärtigen; Geld sieht er in einen solchen Situation eh nicht mehr. Teils gewalttätig sind die Verhältnisse in Brasilien, einem Land ausser Rand und Band. In einem der etabliertesten Fussball-Länder sind Klub-Präsidenten die Schatten-Könige und benehmen sich teils wie Berserker. Dass auf diese Weise der Fussball als Ganzes zerstört werden kann, leuchtet nun zumindest auch den Liga-Bossen der Professional-Abteilung des Brasilianischen Fussball-Verbandes (CBF) ein. In einer Form von Selbst-Beschränkung wollen sie künftig das Trainerkarussell in der obersten Liga (Série A) fortan beschränken. Ab der Saison 2021, die Ende Mai beginnen wird, soll nur noch ein Trainerwechsel zugelassen werden. Jeder Coach eines A-Klubs darf dann also höchstens pro Saison nacheinander zwei Klubs trainieren. Der Sinn der Regelung soll weniger dem Schutz der Trainer vor ungerechtfertigten Entlassungen dienen; vielmehr gehen die Bemühungen dahin, den Abwerbungen von Trainern, meist aufgrund lukrativer Angebote von Konkurrenten, in der höchsten Liga den Riegel zu schieben und so die Glaubwürdigkeit des Fussballs zu schützen. CBF-Präsident Rogério Caboclo hat bei der Bekanntgabe der Selbstbeschränkungsregel das Ende des Sesselrückens der Trainer im brasilianischen Fussball verkündet. Ob diese Regulierungsaktion rechtlich konform ist (teils wird gegen den Beschluss vorgebracht, er verletze das Selbstbestimmungsrecht der Klubs und die Vertragsfreiheit) und auch Bestand haben wird, dürfte sich weisen. Das scheint jedenfalls fraglich zu sein. Für die Regelung haben sich lediglich elf der 20 A-Klubs ausgesprochen. Von einer breiten Akzeptanz für die Selbstbeschränkung also keine Spur, auch wenn zwei Zahlen zu denken geben: Seit 2003 bleibt ein Trainer in der obersten Spielklasse in Brasilien im Durchschnitt sechs Monate im (Trainer-)Amt. In der vergangenen Saison überlebten lediglich drei Trainer das Meisterschaftsende bei ihren Arbeitgebern. Kurios: Gegen die Neuregelung votierte der berühmte Klub Porto Alegre. Der aktuelle Trainer sitzt dort, kaum zu glauben, seit viereinhalb Jahren auf der Trainerbank! Ob er zu schlecht für die Konkurrenz ist, lässt sich nicht sagen. Wohl eher schon, sonst wäre er längst von einem Liga-Konkurrenten abgeworben worden.


Samstag, 6. März 2021

Auch im März mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer weiter für Wladyslaw Sojka wegen Wikipedia-Bildern ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegen weiter Abmahnungen der  Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig  für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung vor.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.

Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.

Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.

Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.

Rechtsanwältin Katharina Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.

Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.

Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.

Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:

  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, (Besprechung hier) entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 131/17 ging das OLG Köln  (Besprechung hier) noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.


Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.


Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per eMail: abmahnung@tönsbergrecht.de 


in Verbindung setzen

 


Freitag, 5. März 2021

NIMROD Rechtsanwälte übernehmen Geschäft der Kanzlei pixel.Law und mahnen für Peter Kirchhoff

Die Berliner  Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Kupferberg Rechtsanwälte GbR  hat offenbar das Abmahngeschäft der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte GbR  (Rechtsanwälte Kugler, Weingärtner, Huch GbR) übernommen und verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Fotografen Peter Kirchhoff, Friedrichstraße 172, 10117 Berlin  auf eigenen Webseiten. Herr Peter Kirchhoff betreibt als Mit-Geschäftsführer der Firma Creative Media Group GmbH die Internetseite  https://www.q-28.de/.  

Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie Auskunft und dann in einem weiteren Schreiben nach der Auskunft einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien gezahlt werden.

Zunächst wird aber neben der Unterlassung und der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr umfassend Auskunft verlangt. Die NIMROD Rechtsanwälte schreiben hierzu:

 Zur Vorbereitung der entsprechenden Berechnung hat unser Mandant ebenfalls Anspruch auf Auskunft. Die Auskunft betrifft folgende Fragen:

Auf welchen Internetseiten (URL´s) wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke verwendet?

Wer hat die streitgegenständlichen Lichtbildwerke eingebunden?

Wann wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s eingebunden (Datum/konkreter Zeitpunkt)?

Wann wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s wieder entfernt?

Über welchen Zeitraum wurden die streitgegenständlichen Lichtbildwerke unter den einzelnen URL´s insgesamt genutzt?

Woher wurde das Bildmaterial bezogen?

aa) von der Internetseite

bb) über die Suchmaschine

cc) anderweitig, und zwar über

dd) von einem Dritten, und zwar von

ggf. Name:

ggf. Anschrift:

 

Donnerstag, 11. Februar 2021

BGH legt EuGH Fragen zur Pflicht von Internethändlern vor, über Herstellergarantien zu informieren

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Februar 2021 – Az. I ZR 241/19  dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

 

Sachverhalt: 

 

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

 

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

 

Bisheriger Prozessverlauf: 

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher "gegebenenfalls" über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Informationspflicht bestehe jedenfalls, wenn das Warenangebot - wie im Streitfall - einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten. Das Oberlandesgericht hat gemeint, diese Angaben müssten auch zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Informationspflicht gemacht werden. 

 

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

 

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt. Zum einen soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder - falls dem nicht so ist - die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Schließlich wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden.

 

Vorinstanzen:

 

LG Bochum - Urteil vom 21. November 2018 - I-13 O 110/18 

 

OLG Hamm - Urteil vom 26. November 2019 - I-4 U 22/19 

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

§ 3 Abs. 1 UWG

 

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. 

 

§ 3a UWG 

 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 

 

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

 

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB 

 

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

 

§ 479 Abs. 1 BGB

 

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

 

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

 

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

 

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB

 

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

 

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […]

 

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU

 

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: […]

 

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]

 

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG

 

Die Garantie muß 

 

-darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden; 

 

-in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

 

Karlsruhe, den 11. Februar 2021

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501