Der IT-Kanzlei Gerth liegen erneut E-Mails des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3, 1230 Wien, Österreich wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos auf der Plattform facebook vor. Man kann diese als Abmahnung oder als sog. Berechtigungsanfrage ansehen.
Eine Berechtigungsanfrage ist im Bereich des Urheberrechts eher ungewöhnlich und ist eher im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei Patenten oder Gebrauchsmuster das Mittel der Wahl, denn wenn der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters vom Rechtsbestand seines Schutzrechts überzeugt ist, kann der mögliche Verletzer zunächst in einer Berechtigungsanfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, warum dieser das Schutzrecht nicht beachtet.
Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst noch nicht fest vom Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung überzeugt ist. Durch die Berechtigungsanfrage erhält der mögliche Verletzer positive Kenntnis von diesem Schutzrecht und kann Argumente äußern, die gegen eine Schutzrechtsverletzung sprechen könnten.
Der Vorteil der Berechtigungsanfrage liegt in der Kostenfolge, während eine unberechtigte Abmahnung Kostenerstattungsansprüche auslöst; das heißt, der Abmahnende muss die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen, wenn sich durch die Abmahnung herausstellt, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, ist dies bei der Berechtigungsanfrage nicht der Fall.
In den Fällen der Berechtigungsanfragen des Herrn Magister Michael Staudinger ließe sich nun vermuten, dass er auch nicht sicher ist, dass die angeschriebenen Webseiteninhaber nicht doch über entsprechende Rechte verfügen. Insbesondere weil der Magister Michael Staudinger seine Bilder ja auf allen möglichen Portalen anbietet und diese sich zum Teil nur um Nuancen unterscheiden.
Ich glaube das aber nicht. Vielmehr nehme ich an, dass die Angeschriebenen nach einer Berechtigungsanfrage, in welcher noch keine Kosten oder gar Schadensersatz verlangt wird, viel eher (ehrliche) Antworten geben, seit wann das Foto genutzt wird.
Wer aber glaubt mit der Auskunft und dem Löschen des Bildes sei es getan, der täuscht sich. Denn das zweite Schreiben, wieder via E-Mail, mit der Schadesersatzforderung folgt sogleich.
Dem angeschriebene Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3, 1230 Wien, Österreich vorgeworfen. Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom Vorgehen des Magisters Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3, 1230 Wien, Österreich bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGoder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im zweiten Schreiben des Magisters Michael Staudinger, wird in der Regel ein Schadensersatz in Höhe von 930,00 € für die angenommene Nutzungsdauer von einem Jahr gefordert.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch unter : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder unter 05202 / 7 31 32,
oder per Fax :05202 / 7 38 09 oder
oder per Email: abmahnung@tönsbergrecht.de
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