Freitag, 3. Februar 2012

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag der Firma Daedalic Entertainment GmbH

Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt derzeit im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH die unerlaubte Verbreitung des Computerprogramms "Harveys neue Augen" ab. 
Die Abmahnerfahrung der Kanzlei zeigt sich insbesondere auch darin, dass in Bezug auf die Formulierungen der Abmahnung des Kollegen Daniel Sebastian diese sich auf dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur befindet.

Für die Auftraggeberin verlangt der Rechtsanwalt  Daniel Sebastian wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.250,00 €

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsangebots wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Betroffene sollten die vorbereitete Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen und modifizieren lassen. Diese ist nach diesseitiger Ansicht zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Durch eine anderslautende Formulierung können zu strenge Rechtsfolgen vermieden werden.

Die von der Kanzlei Daniel Sebastian gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Betroffenen ist anzuraten, nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing Ruhe zu bewahren. Trotzdem sollte das Abmahnschreiben nicht ignoriert werden, sondern anwaltlich geprüft werden.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist entscheidend, dass Betroffene weder die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch eine Zahlung vornehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Beides wird von Gerichten häufig als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Dies würde eine weitergehende Verteidigungsstrategie bereits im Vorfeld zu Nichte machen.

In der Regel bietet sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an, kombiniert mit Abwehrschreiben, die auf die Reduzierung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages gerichtet sind. Auch wenn Abgemahnte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass der Rechtsanwalt Daniel Sebastian  von der 100,00 EUR Deckelung des § 97 II UrhG überzeugt werden kann, gibt es erfolgsversprechende Verteidigungstrategien.

‎OLG Hamm zum 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay

Das OLG Hamm, Az. I-4 U 145/11 hat am 10.01.2012 zur unverzüglichen Belehrung über das Widerrufsrecht bei eBay-Verkäufen entschieden, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay rechtzeitig sein kann.

Warum ging es in der Entscheidung, die die Entscheidung des LG Dortmund bestätigt hat:
Ein eBay-Verkäufer hatte die Widerrufsbelehrung per Mail im Anschluss an den Verkauf eines Rings am 02.02.2011 um 19:20 Uhr die Widerrufsbelehrung an den Höchstbietenden verschickt. Dieser hatte das Höchstgebot bereits  31.01.2011 um 17:42 Uhr abgegeben und war der Meinung, da er die Widerrufsbelehrung nicht unmittelbar nach seinem Gebot bekommen habe, gelte für ihn nicht die 14-tägige Widerrufsfrist, sondern die von einem Monat.

Rechtslage:
Die Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag beträgt grundsätzlich einen Monat. So § 355 Abs. 2 BGB. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage  setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Hier wurde bisher eine Frist von einem Tag nach Vertragsschluss als noch ausreichend angesehen.

Entscheidung des OLG Hamm:
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, das die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem Sinne "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt sei, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.

Zur Begründung führt das OLG aus, dass es dem Unternehmer faktisch nicht möglich und auch unzumutbar sei die Widerrufsbelerung früher zu verschicken. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.
Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbestehe, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

Bedeutung für die Praxis:
Mit der Entscheidung hat das OLG Hamm noch einmal unterstrichen, dass es für die Unverzüglichkeit  der Versendung der Widerrufsbelehrung für einen Verkauf über die Plattform eBay nicht darauf ankommt, wann das Höchstgebot abgegeben worden ist, sondern auf das Ende der Auktion. Praktisch relevant ist dabei, dass eine frühere Versendung der Belehrung überhaupt nicht möglich  ist, denn der Verkäufer kann nicht bei jedem neuen Höchstgebot die Widerrufsbelehrung verschicken, da er über die Identität des möglichen Höchstbietenden weiterhin im Unklaren bleibt.

So verlagert das OLG die Versendungspflicht nicht wirklich nach hinten, sondern belässt die Frist bei einem Tag, aber diese Frist beginnt dann erst zu laufen wenn alle Beteiligten bekannt sind und die faktische Möglichkeit besteht.

Dienstag, 10. Januar 2012

Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner für GSDR GmbH (Fard – Invictus)

Die GSDR GmbH läßt durch die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Urheberrechtsverletzungen an dem Album “Fard – Invictus” abmahnen.
Die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner befindet sich nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Es werden nur die für ihre Ansicht positiven Entscheidungen und Kommentierungen angegeben.

Für die Auftraggeberin verlangt die Kanzlei Kornmeier & Partner wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages.

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsangebots wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Betroffene sollten die vorbereitete Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen und modifizieren lassen. Diese ist nach diesseitiger Ansicht zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Durch eine anderslautende Formulierung können zu strenge Rechtsfolgen vermieden werden.

Die von der Kanzlei Kornmeier & Partner gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Betroffenen ist anzuraten, nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing Ruhe zu bewahren. Trotzdem sollte das Abmahnschreiben nicht ignoriert werden, sondern anwaltlich geprüft werden.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist entscheidend, dass Betroffene weder die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch eine Zahlung vornehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Beides wird von Gerichten häufig als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Dies würde eine weitergehende Verteidigungsstrategie bereits im Vorfeld zu Nichte machen.

In der Regel bietet sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an, kombiniert mit Abwehrschreiben, die auf die Reduzierung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages gerichtet sind. Auch wenn Abgemahnte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner von der 100,00 € Deckelung des § 97 II UrhG überzeugen zu können, gibt es erfolgsversprechende Verteidigungstrategien.

Mittwoch, 14. Dezember 2011

Hat Opa Dir Schokolade gegeben? Nein, aber Oma.

. So, oder so ähnlich würde mir meine 8jährige Tochter eine einfache Frage beantworten.
Nun fragt sie mich heute morgen am Frühstückstisch nach dem Blick in die Tageszeitung, warum denn der Herr Bundespräsident Wulff das nicht machen muss.
Nun stand ich da in meinem kurzen Hemd und startete diverse Erklärungsversuche. Um es vorweg zu nehmen, erfolglos. Aber dazu später mehr.

In der großen Politik ist das anders. Da muss mein eine Frage nur halb beantworten, oder aber nur die konkrete, aber nicht die mögliche Nachfrage. Und wenn ein Ministerpräsident eine Frage schriftlich beantwortet, dann kommen auch keine Nachfragen.

Und außerdem hat er die eine Frage ganz korrekt beantwortet udn eine zweite gab es nicht. Und angenommen die beiden hätten Gütertrennung vereinbart gehabt, dann wäre die Antwort ja sogar wirtschaftlich korrekt gewesen.

Nach diesen zugegebenermaßen schwachen Erklärungsversuchen schlussfolgerte meine Tochter nun: " Wenn Opa mich also demnächst fragst, ob ich denn von Papa schon Taschengeld bekommen habe, kann ich "Nein" sagen, obwohl ich schon welches von Dir bekommen habe?! Und das ist dann ja nicht mal geschwindelt."

Erklärungen also für die Katz. Danke Herr Bundespräsident, dass Sie mir in die Erziehung meiner Töchter reinpfuschen.

Montag, 12. Dezember 2011

Spezialist in

nur einem Jahr nach der Zulassung.
So langsam verstehe ich den Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften und leider auch den Unsinn in der Abschaffung der Tätigkeitsschwerpunkte und Interessengebiete.

Wenn es Kollegen, und des sind in der Regel Kollegen und keine Kolleginnen, schaffen sich innerhalb eines Jahres nach Zulassung auf das Urheberrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz zu spezialisieren dann stehe ich staunend davor und kann es kaum fassen. Selbstveständlich handelt es sich in der eben bereits erwähnten Regel dabei um Kollegen aus Einzelkanzleien und nicht um solche, in welchen neue Kollegen in bereits spezialisierte Teams aufgenommen werden.

Interessant ist insbesondere, dass man selten bis überhaupt nicht lesen kann, dass neue Kollegen im Bereich Hochschulrecht, Erbrecht, Arbeistrecht oder Familienrecht spezialisiert sind.
Sind es also die Rechtsgebiete aus dem "Grünen Bereich" - Der Gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht werden als „grünes Recht“ bezeichnet, da der Einband der traditionell wichtigsten Fachzeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht „GRUR“ grün ist - die so einfach zu beherrschen sind, als das man sich innerhalb eines Jahres hierin spezialisieren kann?
Man will fast ausrufen "Nein", denn immerhin gibt es für den "Grünen Bereich" drei Fachanwaltstitel zu erwerben.
Also warum ist es dann möglich sich zu spezialisieren im Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Gebrauchsmusterrecht, Patentrecht, Urheberecht und selbstverständlich alles mit euroäischen, sprich Gemeinschaftsbezügen?

Ich weiß es nicht. Oder sollte es nur daran liegen, dass die Anwaltschaft in diesem Bereich gerade vergleichsweise schnell an Mandate kommen kann?

Nein, denn niemand nennt sich doch Spezialist, wenn er keiner ist, denn Spezialist ist ja ein "Mehr" gegenüer dem Fachanwalt. Nachzulesen bei den Kollegen Ferner Alsdorf.

Aber diesen Stauts zu erreichen binnen einem Jahr halte ich für ausgeschlossen.

Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Auftrag des Herrn Albert Gottschewski die unerlaubte Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen den Musiktitel “Zu Hause” der Künstlergruppe „Haudegen“ ab

Die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Auftrag des Herrn Albert Gottschewski die unerlaubte Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen den Musiktitel “Zu Hause” der Künstlergruppe „Haudegen ab.

Die Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH befindet sich nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Es werden nur die für ihre Ansicht positiven Entscheidungen und Kommentierungen angegeben.

Für die Auftraggeberin verlangt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 450,00 €

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsangebots wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Betroffene sollten die vorbereitete Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen und modifizieren lassen. Diese ist nach diesseitiger Ansicht zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Durch eine anderslautende Formulierung können zu strenge Rechtsfolgen vermieden werden.

Die von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Betroffenen ist anzuraten, nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing Ruhe zu bewahren. Trotzdem sollte das Abmahnschreiben nicht ignoriert werden, sondern anwaltlich geprüft werden.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist entscheidend, dass Betroffene weder die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch eine Zahlung vornehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Beides wird von Gerichten häufig als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Dies würde eine weitergehende Verteidigungsstrategie bereits im Vorfeld zu Nichte machen.

In der Regel bietet sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an, kombiniert mit Abwehrschreiben, die auf die Reduzierung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages gerichtet sind. Auch wenn Abgemahnte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von der 100,00 € Deckelung des § 97 II UrhG überzeugen zu können, gibt es erfolgsversprechende Verteidigungstrategien.

Tage wie dieser

gehen nicht vorbei. Sie enden einfach nicht.

Die Abmahnkanzleien versuchen sich ihr Weihnachstgeld zu verdienen. Muss so sein, wenn selbst in der lippischen Provinz zweistellige Anrufzahlen von Neumandanten zu dem Thema eingehen. Oder sollen in diesem Jahr noch die Lager leer geräumt werden um Platz zu schaffen für die neue große Offensive im Januar?

Wer weiß das schon so genau. Aber wir wollen mal nicht meckern. Bescheren die urheberrechtlichen Abmahnungen doch auch so manchem (Fach-)Anwalt der Gegenseite ein recht ansehnliches Einkommen.

Und komischerweise können Urheberecht ja alle Anwälte, ganz gleich, ob sie sich ansonsten im Verwaltungsrecht, im Familienrecht oder Arbeitsrecht tummeln. Beim Thema filesharing werden alle ganz rappelig und bewerben dies was das Zeug hält nur um auch ein Stück vom Kuchen zu erhalten.

Mal sehen wann diese Blase ein Ende findet, weil entweder jeder potenzielle Filesharer schon eien oder mehrere Unterlassungserklärungen abgegeben hat oder aber der Gesetzgeber sich mal hierzu einschränkend äußern wird. Von Seiten der Gerichte ist dies ja nicht zu erwarten, wie die unsägliche Pressemitteilung des AG München der letzten Woche zu erkennen gegeben hat.
Wobei die Warnung des AG München vor 1.400 Klagen aus dem Bereich des Urheberrechts verbunden mit der Warnung vor dem filesharing hat dann eventuell doch noch was Gutes.
Der möglichen Einsicht, dass Fachanwälte für Familien-, Erb- und Verwaltungsrecht doch lieber bei ihren Leisten bleiben sollten.
Denn nur ganz eventuell gibt es ja doch Gründe für die Fachanwaltschaften im Informationstechnologierecht, dem Urheber- und Medienrecht und dem Gewerblichen Rechtsschutz. Oder für die in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälte, welche auch ohne Fachanwaltschaft hochspezielisiert sind.

Kanzlei .rka mahnt für die Firma Koch Media GmbH das Spiel "Dead Island" ab

Die Hamburger Kanzlei .rka mahnt derzeit im Auftrag der Firma Koch Media GmbH die unerlaubte Verbreitung das Computerspiel „Dead Island“  ab.

Die Abmahnung der Kanzlei .rka befindet sich nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Es werden nur die für ihre Ansicht positiven Entscheidungen und Kommentierungen angegeben.

Für die Auftraggeberin verlangt die Kanzlei .rka wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 859,20 €

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsangebots wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Betroffene sollten die vorbereitete Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen und modifizieren lassen. Diese ist nach diesseitiger Ansicht zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Durch eine anderslautende Formulierung können zu strenge Rechtsfolgen vermieden werden.

Die von der Kanzlei .rka gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Betroffenen ist anzuraten, nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing Ruhe zu bewahren. Trotzdem sollte das Abmahnschreiben nicht ignoriert werden, sondern anwaltlich geprüft werden.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist entscheidend, dass Betroffene weder die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch eine Zahlung vornehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Beides wird von Gerichten häufig als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Dies würde eine weitergehende Verteidigungsstrategie bereits im Vorfeld zu Nichte machen.

In der Regel bietet sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an, kombiniert mit Abwehrschreiben, die auf die Reduzierung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages gerichtet sind. Auch wenn Abgemahnte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die Kanzlei .rka von der 100,00 € Deckelung des § 97 II UrhG überzeugen zu können, gibt es erfolgsversprechende Verteidigungstrategien.

Waldorf Frommer mahnen für EMI Music GmbH das Album Herbert Grönemeyer - 12 ab

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Firma EMI Music GmbH die unerlaubte Verbreitung des Musikalbums „Herbert Grönemeyer – 12“  ab.

Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer befindet sich nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Es werden nur die für ihre Ansicht positiven Entscheidungen und Kommentierungen angegeben.

Für die Auftraggeberin verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 956,00 €

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsangebots wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Betroffene sollten die vorbereitete Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen und modifizieren lassen. Diese ist nach diesseitiger Ansicht zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Durch eine anderslautende Formulierung können zu strenge Rechtsfolgen vermieden werden.

Die von der Kanzlei Waldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Betroffenen ist anzuraten, nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing Ruhe zu bewahren. Trotzdem sollte das Abmahnschreiben nicht ignoriert werden, sondern anwaltlich geprüft werden.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist entscheidend, dass Betroffene weder die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch eine Zahlung vornehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Beides wird von Gerichten häufig als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Dies würde eine weitergehende Verteidigungsstrategie bereits im Vorfeld zu Nichte machen.

In der Regel bietet sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an, kombiniert mit Abwehrschreiben, die auf die Reduzierung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages gerichtet sind. Auch wenn Abgemahnte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer von der 100,00 € Deckelung des § 97 II UrhG überzeugen zu können, gibt es erfolgsversprechende Verteidigungstrategien.